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Die Streichung von Cannabis aus Anhang IV des Übereinkommens von 1961, der die gefährlichsten, süchtig machenden und therapeutisch wertlosen Substanzen umfasst, wird angenommen.
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Zubereitungen auf Basis von Cannabidiol (CBD) bleiben in Rechtsunsicherheit, da sie jederzeit einer Kontrolle unterworfen werden könnten.
Nach zwei Jahren des Wartens, der Treffen zwischen Staaten, technischer Berichte, multilateraler Verhandlungen, Lobbydrucks, europäischer Bürokratie und interner Debatten ist der lang ersehnte Tag gekommen: Über die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation wurde endlich in der Suchtstoffkommission in Wien abgestimmt, dem Leitungsgremium der Vereinten Nationen für Drogenpolitik. Der 2. Dezember 2020 wird zweifellos als historischer Tag in Erinnerung bleiben, der den Anfang vom Ende des Verbots von medizinischem Cannabis markieren soll. Doch wie so oft, wenn es um die Entkriminalisierung der Pflanze geht, hatte die Abstimmung einen bittersüßen Beigeschmack. 
Eine Schlüsselentscheidung für den CBD-Markt in Europa
Nach der Ablehnung der Empfehlung 5.5 der WHO bleiben Zubereitungen auf Basis von Cannabidiol in Rechtsunsicherheit, da sie jederzeit einer Kontrolle unterworfen werden könnten. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, verschafft die Lage den europäischen Herstellern und Händlern eine gewisse Atempause dank des jüngsten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020. In diesem Urteil, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts (cour d’appel) Aix-en-Provence erging und die Frage betraf, ob in Frankreich Cannabidiol vermarktet werden darf, das aus der Tschechischen Republik importiert wurde, wo es rechtmäßig aus zugelassenen Industriehanfkulturen hergestellt worden war, entscheidet der EuGH unter Übernahme der Schlussanträge des Generalanwalts, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf importierter CBD-Produkte nicht beschränken dürfen, die aus ganzen Industriehanfpflanzen gewonnen wurden; es spielt also keine Rolle, dass sie nicht aus den Pflanzenteilen stammen, die nicht von den internationalen Übereinkommen kontrolliert werden (Stängel, Wurzeln und Samen). 
Reaktionen bei der Europäischen Kommission
Dieses Urteil hat bereits eine Reaktion der Europäischen Kommission hervorgerufen. Im Januar 2019 war CBD in den Katalog der neuartigen Lebensmittel (Novel Food) aufgenommen worden und erfordert seitdem umfangreiche Prüfungen und die Zulassung durch die Lebensmittelsicherheitsbehörden, bevor es in Produkte aufgenommen und in den Mitgliedstaaten als Lebensmittel vermarktet werden darf. Im Juli 2020 hatte die Europäische Kommission, das Exekutivorgan der Union, mitgeteilt, dass sie die Prüfung der Anträge auf vorherige Zulassung zur Vermarktung von CBD-Produkten aussetze, bis entschieden sei, ob es als Betäubungsmittel reguliert werden müsse. Nach dem Urteil des EuGH richtete die Kommission am Mittwoch, dem 2. Dezember 2020, eine Erklärung an die European Industrial Hemp Association (EIHA) und an mindestens einen weiteren Novel-Food-Antragsteller (das Verfahren war bis dahin ausgesetzt), in der sie ihre ursprüngliche Position revidierte und erklärte, dass aus Hanf gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel reguliert werden dürfe und daher als Lebensmittel eingestuft werden könne. Die Kommission verwies auf das im Vormonat vom Gerichtshof erlassene Urteil, wonach aus der ganzen Hanfpflanze gewonnenes CBD kein Betäubungsmittel im Sinne eines internationalen Drogenübereinkommens ist und daher unter das EU-Recht über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten fällt. Die vollständige Erklärung der Kommission an die Novel-Food-Antragsteller lautet: „Im Lichte der Stellungnahmen der Antragsteller und des jüngsten Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/18 hat die Kommission ihre vorläufige Bewertung überarbeitet und kommt zu dem Schluss, dass Cannabidiol nicht als Suchtstoff im Sinne des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Suchtstoffe von 1961 anzusehen ist, soweit es keine psychotrope Wirkung hat. Folglich kann Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind.“ Diese Entscheidung bedeutet zweifellos eine große Erleichterung für die europäische Industriehanf- und CBD-Branche: Sie garantiert den Verarbeitern und Herstellern von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und essbaren CBD-Produkten, dass ihnen kein generelles Verbot auf dem Unionsmarkt mehr droht, und sie schafft Rechtssicherheit für einen Sektor, der in den kommenden Jahren stark wachsen dürfte, mit einem Milliardenmarkt und Tausenden von Arbeitsplätzen. Außerdem sollten Beschlagnahmen von CBD-Produkten sofort eingestellt werden, sofern diese aus von der EU zugelassenen Sorten stammen. Diese Position ebnet den Weg für Rechtsmittel von Verarbeitern, Zwischenhändlern und Verkäufern, deren Cannabidiol-Produkte beschlagnahmt und gegen die Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, damit sie wieder in ihre Rechte eingesetzt werden, ihre Produkte zurückerhalten und die Verfahren eingestellt werden.
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