Gesetzentwurf zur umfassenden Regulierung von Cannabis für Erwachsene

Kontext: Lesen Sie auch den Bericht über die Vorstellung dieses Gesetzentwurfs im Kongress und unseren Leitfaden zur aktuellen Regelung der Cannabisvereinigungen.

Begründung

I Nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die aus dem Cannabisverbot entstanden sind, bedeutet, konsequent eine Politik zu verfolgen, die auf Wirksamkeit und auf der Achtung der individuellen Rechte und Freiheiten beruht. Die Argumente für die Änderung eines ungerechtfertigten, schon viel zu lange bestehenden Zustands sind zahlreich, die Gegenargumente äußerst rar. Cannabis (Cannabis sativa L.) ist in Spanien eine sehr bekannte Pflanze: Mehr als ein Drittel der Bevölkerung, also über siebzehn Millionen Menschen, hat sie bereits konsumiert, und rund eine Million Menschen konsumiert sie täglich, so die jüngste Erhebung EDADES 19/20 des Nationalen Drogenplans (PNSD). Es handelt sich also um eine Pflanze, mit der ein großer Teil der Bürgerinnen und Bürger im Alltag lebt und die kulturell wie wirtschaftlich vollständig in unsere Gesellschaft integriert ist. Die Abkehr vom prohibitionistischen Ansatz, der auf einer stark repressiven Kontrolle der Cannabispflanze, ihrer Blüten und ihrer Wirkstoffe beruht, ist eine Schuld gegenüber der Gesellschaft, die davon profitieren würde, indem Folgendes vermieden wird:

  • Die Verschwendung öffentlicher Mittel.
  • Die Ausbreitung immer gewalttätigerer krimineller Gruppen.
  • Die Auswirkungen des massenhaft für den illegalen Cannabisanbau gestohlenen Stroms auf die Stromrechnung und der daraus resultierende unkontrollierte CO2-Fußabdruck.
  • Die mit dem Drogenhandel verbundene systemische Korruption.
  • Die Entstehung von Schattenwirtschaften und die mit der Illegalität verbundene prekäre Beschäftigung.
  • Der Verlust wirtschaftlicher Chancen im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen Cannabis bereits ein strategischer Sektor ist.
  • Die Überlastung des Justiz- und Strafvollzugssystems.
  • Die Wirkungslosigkeit der Repression, die sich trotz des Verbots in einem exponentiellen Anstieg der Beschlagnahmungen von Cannabisprodukten Jahr für Jahr niederschlägt.
  • Die extreme Gewalt, die sich an bestimmten Orten konzentriert, etwa in den Eintrittsgebieten des internationalen Drogenhandels oder in den ausgegrenzten und isolierten Vierteln der Großstädte.

Es lässt sich nicht übersehen, dass diese Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten besonders gravierend ist, die zu Unrecht Folgendes erleiden:

  • Die Schuld, etwas zu tun, das vom Gesetz verfolgt wird.
  • Oft willkürliche gerichtliche Verurteilungen, da es kein einheitliches Kriterium für die Grenzen dessen gibt, was eine Straftat darstellt und was nicht.
  • Soziale Kontrolle wegen des Konsums einer Substanz, die nachweislich weniger schädlich ist als andere, frei verkäufliche Substanzen, auf die der Staat Millionen an Steuern erhebt.
  • Überzogene Sanktionen von mindestens sechshundert Euro für das Mitführen von Cannabisprodukten für den Eigenkonsum, obwohl bekannt ist, dass dieses Verhalten niemandem schadet.
  • Die Entwicklung von Stereotypen und gesellschaftlichen Vorurteilen, verschärft durch die Stigmatisierung und Ächtung der Konsumentinnen und Konsumenten.

Angesichts all dieser Argumente ist schwer nachzuvollziehen, warum die meisten politisch Verantwortlichen sich noch immer nicht bereit erklärt haben, ernsthaft über diese Frage zu debattieren, und oft auf Demagogie, Desinformation und mitunter sogar auf Lügen zurückgreifen und dieselben Argumente wiederholen, deren Unrichtigkeit durch die Analyse der Realität in den Gebieten belegt wurde, in denen der gesamte Zyklus der Pflanze reguliert ist.

  • Eines der am häufigsten gegen die Regulierung dieses Marktes vorgebrachten Argumente lautet, der Cannabiskonsum würde explodieren. In einem Land mit mehr als 3,5 Millionen regelmäßigen Konsumentinnen und Konsumenten laut der genannten EDADES-Erhebung lässt sich folgern, dass sich trotz der derzeitigen prohibitionistischen Gesetze jeder, der diese Substanz beschaffen möchte, sie bereits schnell und recht einfach beschaffen kann. Laut derselben Erhebung halten im Übrigen 60 % der Bevölkerung es für einfach oder sehr einfach, an Cannabis zu gelangen. Noch aufschlussreicher ist, dass der Anteil der Konsumierenden seit 1995 stetig gestiegen ist (von 15 % auf 38 %), obwohl in diesem Zeitraum die verwaltungsrechtliche Repression mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Jahr 2015 verschärft wurde.
  • Das am zweithäufigsten verwendete Argument ist, eine Regulierung würde eine große Zahl Minderjähriger zum Cannabiskonsum verleiten. Laut dem Bericht 2020 der Spanischen Beobachtungsstelle für Drogen und Suchterkrankungen, die dem Gesundheitsministerium untersteht, ist im selben Zeitraum (1995 bis 2020) der Anteil der 14- bis 18-jährigen Minderjährigen, die Cannabis konsumiert haben, um 12 Punkte gestiegen (von 20,9 % auf 33 %), was zeigt, dass das Verbot ihren Zugang zu Cannabis in keiner Weise einschränkt. Widerlegt wird dieses Argument dadurch, dass es für Minderjährige in Spanien heute schwieriger ist, Alkohol zu kaufen als Cannabis, während dort, wo Cannabis reguliert wurde, etwa in Uruguay oder Kanada, der Konsum Minderjähriger zurückgegangen ist. In diesen Ländern ist der Zugang zu Cannabis nämlich schwieriger geworden, da der illegale Handel durch zugelassene Verkaufsstellen ersetzt wurde, in denen das Alter überprüft wird, und diese Betriebe riskieren nicht, ihre Lizenz zu verlieren oder wegen Verkaufs an Minderjährige mit hohen Sanktionen belegt zu werden.
  • Ebenso wird behauptet, die Regulierung würde die Wahrnehmung des mit dem Konsum verbundenen Risikos verringern, was unbegründet ist: Heute verfügen die Menschen, die sich diese Substanz ohne jegliche Kontrolle beschaffen, nicht über die nötigen Informationen über ihre potenziellen Risiken und Schäden, während es auf einem regulierten Markt vorgelagerte Informationsfilter vor dem Konsum gäbe.

Um diese Argumente richtig zu verstehen, genügt es, für eine Konsumentin oder einen Konsumenten den Zugang zu Cannabis über einen regulierten Markt mit dem über einen Dealer zu vergleichen. Der Dealer verlangt niemals einen Ausweis zur Altersüberprüfung, informiert nicht über die potenziellen Risiken und Schäden des Cannabiskonsums und kümmert sich selbstverständlich nicht darum, ob das, was er verkauft, verdorben oder gestreckt ist. Nach sechzig Jahren Prohibition ist die Pflanze so stigmatisiert, dass dies selbst Menschen trifft, die sich für Freiheiten, Rechte und soziale Gerechtigkeit einsetzen und mit der Begründung kritisiert werden, man könne Cannabis nicht verantwortungsvoll konsumieren und es würde ihren Kampfgeist gegen Ungerechtigkeit einschläfern. Die Gegner der Regulierung können, unabhängig von ihren Argumenten, in jeder der mehr als 275.000 Bars und Restaurants, die es laut dem Nationalen Statistikinstitut (INE) in Spanien gibt – eine pro 175 Einwohner –, ohne jede Grenze Alkohol in großen Mengen bis zur Vergiftung trinken. Diese Situation ist völlig normalisiert und genießt gesellschaftlichen Konsens und Anerkennung, trotz der offensichtlichen Schäden, die daraus entstehen. In diesen Bars und Restaurants, die hauptsächlich vom Verkauf alkoholischer Getränke leben, die vom Staat zugelassen und in unsere Kultur, unsere Gesellschaft und unsere Traditionen eingebettet sind, wird ihr Konsum sogar verherrlicht und zur Schau gestellt. Diese Betriebe gewährleisten auch nicht den Schutz Minderjähriger, die sie oft betreten, Alkohol trinken sehen und diesen Konsum so von klein auf als normal empfinden. All dies ist erlaubt, obwohl die Wirkungen von Alkohol objektiv gefährlicher sind als die von Cannabis. Eine im November 2010 in der Fachzeitschrift The Lancet veröffentlichte Studie über die Gefährlichkeitsskala verschiedener legaler und illegaler Drogen für die Konsumierenden und ihr Umfeld mit dem Titel „Drug harms in the UK: a multicriteria decision analysis“ setzt Alkohol bei einer Stichprobe von 20 Substanzen auf den ersten Platz, gefolgt von Heroin, während Tabak auf Platz sechs und Cannabis auf Platz acht landet. Diese Argumente zielen nicht darauf ab, Alkohol zu verbieten oder Menschen daran zu hindern, sich so zu treffen, wie sie es wünschen. Es geht darum zu zeigen, dass wie beim Alkohol auch ein kontrollierter und verantwortungsvoller Cannabiskonsum möglich ist. Sein illegaler Status macht dies sehr schwierig, etwa weil es unmöglich ist zu wissen, ob das illegal Gekaufte verunreinigt ist oder auch nur, wie stark seine Wirkung ist – anders als beim Alkohol, bei dem man mit Sicherheit weiß, dass er gesundheitlichen Kontrollen unterzogen wurde, und dessen Alkoholgehalt man kennt. Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Substanzen, die jeder objektiven Grundlage entbehrt, hält einer ernsthaften und vernünftigen Prüfung nicht stand.

II Gegenstand dieses Gesetzes ist es, Cannabisprodukte auf verantwortungsvolle Weise zu regulieren und dabei die Lehren aus den Fehlern bei der Regulierung von Alkohol und Tabak zu ziehen. Die Etymologie des Wortes „regulieren“ verweist auf die Idee, etwas zu regeln oder in Ordnung zu bringen; eine Norm, ein Gesetz oder eine Vorschrift festzulegen, nach der man sich zu richten oder der man sich anzupassen hat. Dieses Gesetz zielt nicht darauf ab, neue Märkte zu schaffen oder Gewinne zu erzielen, wo dies zuvor nicht möglich war. Es zielt darauf ab, einen Übergang zum regulierten Markt zu gestalten und alle mit der Pflanze verbundenen Tätigkeiten, die heute in der Illegalität stattfinden, zu regeln, ohne jemanden zurückzulassen, und endlich ein soziales und wirtschaftliches Problem mit größtmöglicher Sorgfalt und Sicherheit anzugehen. Der Cannabismarkt ist Realität und erwirtschaftet jährlich Milliarden Euro. Es existiert eine perfekte Kette der Produktion, des Transports und des Vertriebs dieser Substanz, die jedoch vollständig informell und ohne jede Kontrolle funktioniert und es kriminellen Gruppen ermöglicht, illegal zu operieren und sich zu bereichern. Mit diesem Gesetz übernehmen wir die historische Verantwortung, uns diesem Phänomen zu stellen, indem wir der gesamten Gesellschaft die besten Garantien bieten und, soweit möglich, Mittel für ihr Wohlergehen erwirtschaften. Eine Regulierung des Cannabismarktes wird es zunächst ermöglichen, Risiken durch regulierte Zugangsmechanismen und die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit und Qualität der Produkte zu verringern. Sie wird ausreichend Mittel erwirtschaften, um Programme zur Information über seine Risiken und Schäden sowie Strategien zu deren Prävention und Verringerung zu entwickeln. Sie wird zudem erheblich zur Entlastung der Sicherheitskräfte und der Gerichte beitragen. Dieser Regulierungsbedarf steht außerdem in einem günstigen Kontext: Nach den jüngsten Daten des CIS befürworten 49,7 % der spanischen Bevölkerung die Regulierung von Cannabis für Erwachsene. Diese Prozentsätze steigen mit jeder Erhebung, was zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger das Phänomen und seine mögliche Lösung seit Langem verstehen.

III Zudem ist einer der Hauptgründe für die Regulierung der Substanz die unhaltbare Situation der Konsumentinnen und Konsumenten, der Eigenanbauenden, der Cannabis Social Clubs und der Unternehmen, die nicht psychoaktives Cannabis herstellen und verkaufen. Ebenso stellen Zehntausende Patientinnen und Patienten, deren Erkrankungen mit Cannabis behandelt werden könnten, fest, dass der Zugang zu diesen Behandlungen noch immer nicht geregelt ist.

  • Der Cannabiskonsum gilt auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes von 1967 als illegal, das nur den Konsum von ärztlich verschriebenen und in Apotheken abgegebenen Betäubungsmitteln als legal anerkennt. Auch wenn dies zutrifft, trifft ebenso zu, dass im privaten Bereich der Menschen und in ihren Räumen der Intimsphäre, etwa der Wohnung oder vergleichbaren Orten, der Konsum zwar illegal, aber nicht sanktionierbar ist.

Es ist daher absurd, den Besitz von Cannabis für den Eigenkonsum in der Öffentlichkeit zu sanktionieren, während der Konsum im privaten Bereich nicht sanktionierbar ist. Dies verursacht ernste Probleme für Konsumentinnen und Konsumenten, die privat konsumieren möchten. Die im Organgesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit für den Besitz vorgesehenen Sanktionen sind unmoralisch, da sie Geldbußen von mindestens sechshundert Euro verhängen. Diese Geldbußen können im derzeitigen sozioökonomischen Kontext jeden in große Schwierigkeiten bringen und sind zudem unverständlich, da sie das bloße Mitführen einer Substanz sanktionieren, ohne Zurschaustellung, verborgen und privat.

  • Der Eigenanbau von Cannabis ist eine vollständig in unsere Gesellschaft integrierte Tätigkeit. Viele Menschen bauen Cannabis privat für den Eigenkonsum an. Obwohl dieses Verhalten strafrechtlich nicht relevant und nicht sanktionierbar ist, wenn es an für Dritte nicht einsehbaren Orten stattfindet, ist es nicht angemessen geregelt. Die Eigenanbauenden verfügen weder über klare Leitlinien noch über klare Grenzen.

In der Praxis wird bei der Entdeckung eines Cannabisanbaus meist vermutet, dass er für den Handel bestimmt ist. Es ist dann Sache des Eigenanbauenden, sich zu verteidigen und nachzuweisen, dass dieser Anbau nicht für Dritte, sondern für den Eigenkonsum bestimmt ist. Die Lage wird zusätzlich durch das Fehlen eines einheitlichen Kriteriums der Gerichte erschwert: Bei identischen Sachverhalten und identischen Mengen gibt es sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde durch die Rechtsprechung nicht beseitigt. Es ist daher mehr als notwendig, dieser Willkür und diesen abweichenden Auslegungen bei identischen Sachverhalten ein Ende zu setzen, die den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzen.

  • Die Cannabis Social Clubs entstanden Ende der 1990er-Jahre, um ihren Mitgliedern eine kontrollierte Selbstversorgung zu ermöglichen. Eines ihrer Ziele ist es, sich durch die eigene Produktion von den Cannabisprodukten der informellen Märkte zu lösen.

Diese Einrichtungen haben seit ihrem Entstehen in relativer Normalität funktioniert, trotz fehlender Regelung gestützt durch mehrere Gerichtsentscheidungen. 2015 änderte sich die Lage, als sich der Tribunal Supremo erstmals zum rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeiten äußerte, mit dem Plenarurteil 484/2015 in einem Verfahren gegen einen Cannabis Social Club aus Bilbao. Dieses Urteil verschloss die Tür für die Selbstorganisation des Konsums, wie sie seit mehr als fünfzehn Jahren funktioniert hatte. Im Bewusstsein der unterschiedlichen Kriterien, die zuvor von verschiedenen Gerichten angewandt worden waren, entschied sich der Tribunal Supremo diesmal dafür, die strafrechtliche Sanktion abzumildern. Damit sandte er allen diesen Einrichtungen eine klare Botschaft in Form eines Ultimatums über die Illegalität ihrer Tätigkeiten: Da seine Position nun klar sei, könnten schwere Verurteilungen folgen, wenn sie weiter tätig blieben, was schließlich auch geschah. Angesichts dieser Situation wird nur eine Regulierung wie die, die dieses Gesetz umsetzen will, den Cannabis Social Clubs eine Lösung bieten.

  • Der Anbau von Industriehanf zur Nutzung seiner Blütenstände mit niedrigem Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC), auch nicht psychoaktives Cannabis genannt, hat sich international stark entwickelt.

In Spanien ist die Auslegung der Spanischen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte (AEMPS) hinsichtlich der Möglichkeit, es herzustellen und zu vermarkten, deutlich restriktiv. Die AEMPS legt die internationalen Kontrollübereinkommen streng wörtlich aus und vertritt die Auffassung, dass die Blütenstände der Pflanze international kontrolliert sind, unabhängig davon, ob sie THC enthalten oder nicht. Diese Auslegung fügt den Anbauenden und den Unternehmen, die mit diesen Produkten arbeiten möchten, schweren Schaden zu und ist zudem objektiv mehr als fragwürdig. Die AEMPS sagt uns damit, dass etwas aufgrund seiner „Form“ verboten ist und nicht aufgrund der Wirkungen, die es hervorrufen kann – in diesem Fall keine, da diese Blütenstände kein psychoaktives Potenzial haben. Zwar hat das Einheits-Übereinkommen über die Suchtstoffe von 1961 die Blütenstände der Cannabispflanze unter Kontrolle gestellt, doch ebenso trifft zu, dass, als der Gesetzgeber im Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 die Gelegenheit hatte, die Cannabinoide zu kontrollieren, nur THC und seine stereochemischen Varianten kontrolliert wurden. Diesem Argument folgte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der am 19. November 2020 ein Urteil erließ, das eine ähnliche Frage zu Extrakten der Cannabispflanze klärte (die ebenso wie die Blütenstände durch das Einheits-Übereinkommen von 1961 kontrolliert sind). Dieses hohe Gericht, dessen Entscheidungen für Spanien verbindlich sind, stellte fest, dass die miteinander verbundenen internationalen Übereinkommen nicht wörtlich und isoliert, sondern in ihrem Zusammenspiel unter Untersuchung ihrer Wechselwirkungen auszulegen sind. In diesem Fall befand der Gerichtshof, dass Cannabisextrakte nur dann kontrolliert sind, wenn sie den kontrollierten Wirkstoff THC enthalten; folglich kann kein Extrakt, der andere Cannabinoide wie Cannabidiol (CBD), Cannabigerol (CBG) oder Cannabinol (CBN) unter anderem und kein THC enthält, als kontrolliert gelten. Dieselbe Überlegung würde für die Blütenstände gelten: Wie die Extrakte sind sie kontrolliert, und so wie nach dem EuGH nur THC-haltige Extrakte kontrolliert sind, sollten nur THC-haltige Blütenstände als kontrolliert gelten. Dieser Kontext führt zu einer Vielzahl absurder Situationen für Landwirte, Verarbeiter und Händler von Industriehanfblüten, und erhebliche öffentliche Mittel werden für die Verfolgung von Verhaltensweisen aufgewendet, die keine psychotropen Wirkungen hervorrufen können. Daraus entsteht ein sehr erheblicher wirtschaftlicher Schaden; im Vergleich dazu legen andere europäische Länder dieselben Vorschriften flexibler, vernünftiger und kohärenter aus und erlauben die Vermarktung von Hanfblüten. Die Länder, in denen diese Tätigkeit als rechtmäßig gilt, positionieren sich in dem Sektor.

  • Der Zugang von Patientinnen und Patienten zu Cannabis für medizinische und therapeutische Zwecke ist eine weitere zu behandelnde Situation. Auch wenn dieser Bereich eine spezifische gesundheitsrechtliche Regelung erfordert, die sich von der in diesem Gesetz vorgeschlagenen unterscheidet, ist die Verletzlichkeit hervorzuheben, in der Tausende von Patientinnen und Patienten mit verschiedenen Erkrankungen in unserem Land leben. Diese Menschen, von denen viele die Wirksamkeit von Cannabis und seinen Derivaten aus eigener Erfahrung kennen, erleben, dass die Illegalität der Pflanze den Zugang dazu kompliziert, ja sogar gefährlich macht. Das Fehlen offizieller und legaler Zugangswege zur Pflanze setzt viele Patientinnen und Patienten bei der Suche nach einer Lösung für ihre Erkrankungen den Gefahren des Schwarzmarkts aus und führt dazu, dass sie Substanzen ohne jede gesundheitliche Kontrolle verwenden.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Cannabis jahrzehntelang in Anhang IV des Einheits-Übereinkommens über die Suchtstoffe von 1961 aufgeführt war, neben weitaus gefährlicheren Substanzen ohne jeden therapeutischen Wert. Dies schränkte faktisch die Möglichkeit ein, in der Forschung zu seinen bereits bekannten medizinischen Eigenschaften nennenswerte Fortschritte zu erzielen, und hinderte jede Gesundheitsfachkraft daran, diese Substanz für irgendeine Erkrankung über die offiziellen Kanäle zu empfehlen oder zu verwenden. Im Dezember 2020 erkannte die Suchtstoffkommission, das Leitungsorgan der UNO in Fragen der Drogenpolitik, die therapeutischen Eigenschaften der Pflanze an, indem sie sie aus Anhang IV strich; sie ist nur noch in Anhang I aufgeführt, der die Suchtstoffe umfasst, die wegen ihres psychoaktiven Potenzials einer Kontrolle bedürfen, aber für medizinische Zwecke verwendet werden können. Dies öffnet die Tür für die Cannabisforschung und ermöglicht es mehr Gesundheitsfachkräften, sich mit seinen medizinischen Anwendungen zu befassen, auch wenn die Patientinnen und Patienten in Spanien noch immer keinen Zugang zu diesen Behandlungen haben. Es ist zutiefst widersprüchlich, dass Gesetze, die theoretisch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit konzipiert wurden, gerade diejenigen sind, die in diesem Fall diesen Schutz verhindern und das Recht der Patientinnen und Patienten und ihrer Familien auf Lebensqualität beeinträchtigen. Der Staat ist verpflichtet, diese Menschen zu schützen, die zudem häufig stigmatisiert werden, weil sie Cannabis konsumieren. Dazu ist es unerlässlich, wie es Nachbarländer wie Deutschland, Dänemark, Italien, Griechenland oder Portugal unter anderem bereits getan haben, einen freien und regulierten Zugang zu Cannabis für medizinische Zwecke zu gewährleisten. Die Lage ist umso unverständlicher, als Spanien ein von der AEMPS verwaltetes System von Lizenzen für die Produktion von und Forschung zu medizinischem Cannabis eingerichtet hat, ohne jedoch den Zugang für Patientinnen und Patienten zu öffnen. Es ist dringend erforderlich, durch ein eigenständiges, von diesem Gesetzentwurf getrenntes Gesetz den Zugang zu medizinischem Cannabis über das öffentliche Gesundheitssystem zu regeln, wie bei jedem anderen Arzneimittel. Trotz all dieser unverständlichen Situationen hat es die Zivilgesellschaft sehr schwer gehabt, Wege zu finden, um ihre politischen Vertreterinnen und Vertreter davon zu überzeugen, dass die Zeit gekommen ist, diesen Schritt zu gehen, und dass die Regulierung jetzt kommen muss.

IV Der Kampf für die Regulierung von Cannabis in Spanien war für diejenigen, die ihn geführt haben, lang und zermürbend. Er hat sich in den letzten zehn Jahren exponentiell verstärkt, als Reaktion auf die ebenfalls exponentielle Zunahme der Repression gegen alles, was die Pflanze umgibt. Den Startschuss für diese Verschärfung der Repression gab, wie oben dargelegt, das Jahr 2015, als die rechtliche Tragfähigkeit eines der wenigen um Cannabis bestehenden Toleranzräume, der Social Clubs, endete. Die mit Cannabis verbundene soziale Bewegung, stark zersplittert, aber mit nahezu identischen Zielen, reagierte mit verschiedenen Initiativen zugunsten der Prüfung einer Regulierung. Anfangs zielten diese Vorschläge auf die Regulierung des Eigenanbaus und der Cannabis Social Clubs, entwickelten sich aber mit der Zeit und unter Einbeziehung weiterer Ansätze zu umfassenderen Vorschlägen. Als Ergebnis all dieser Koordination wurden bis September 2021 sieben Initiativen auf nationaler Ebene und vierzehn in verschiedenen Regionalparlamenten auf den Weg gebracht, die zu zwei weiteren, bereits zuvor in den territorialen Parlamenten eingebrachten hinzukamen:

  • Zwei Volksgesetzgebungsinitiativen auf regionaler Ebene: „Tu Papel Importa“ in Navarra und „La Rosa Verda“ in Katalonien.
  • Eine Volksgesetzgebungsinitiative auf nationaler Ebene: „Tu Papel Importa“.
  • Zwölf nicht legislative Anträge, Entschließungsanträge und Erklärungen im Plenum in Murcia, La Rioja, auf den Kanarischen Inseln, in Extremadura, in der Valencianischen Gemeinschaft, in Kastilien und León, in Kantabrien, in Asturien, in Andalusien und zwei in Madrid.
  • Zwei parlamentarische Arbeitsgruppen, auf den Balearen und im Baskenland.
  • Fünf nicht legislative Anträge auf nationaler Ebene, eingebracht in den Cortes.
  • Ein Gesetzentwurf im Senat.

Trotz dieser Reaktion der mit Cannabis verbundenen Zivilgesellschaft, die sich in all diesen Initiativen in den verschiedenen regionalen und nationalen Parlamenten niederschlug, konnte die Frage in den meisten Fällen nicht eingehend debattiert werden. Wo dies geschah, etwa in den parlamentarischen Arbeitsgruppen des Baskenlands und der Balearen oder bei den regionalen Volksgesetzgebungsinitiativen in Navarra und Katalonien, entfaltete sie keine Rechtswirkungen. Die Arbeiten im Baskenland und auf den Balearen mündeten nicht in Gesetze. Wo Normen verabschiedet wurden, wie in Navarra und Katalonien, hatten sie keinen Bestand, da sie vom Verfassungsgericht wegen Übergriffs in die Zuständigkeiten des Staates für nichtig erklärt wurden. Deshalb greift dieser Gesetzentwurf die Arbeit der verschiedenen Organisationen auf, die so lange mit großem Einsatz und geringen Mitteln dafür gekämpft haben, die Wirkungslosigkeit dieses Verbots auf den Tisch zu bringen, und angesichts der Untätigkeit ihrer Führung Lösungen vorgeschlagen haben. Es wäre daher ungerecht, sie in dieser Begründung nicht zu nennen: Representación Cannábica de Navarra, Regulación Responsable, Red Estatal de Mujeres Antiprohibicionistas, Observatorio Europeo de Cultivo y Consumo de Cannabis, Observatorio Español de Cannabis Medicinal, Grupo de Estudio de Políticas sobre el Cannabis, Fundación Renovatio, Fundación ICEERS, Confederación de Asociaciones Cannábicas, ARSEC, AMEC sowie die verschiedenen regionalen Verbände der Cannabisvereinigungen: MadFAC, GalFAC, FedCAC, FAC Sureste, FACSur, FAC Levante, FAC Illes Balears, FACCyL, FACex, FAC Canarias, EusFAC, CatFAC, AraFAC und AsturFAC. Und ganz besonders der Círculo Sectorial de Podemos Cannábico.

V Cannabis ist jedoch nicht nur eine Pflanze für diejenigen, die die Regulierung ihres Konsums befürworten. Ihr Anbau ist seit Jahrtausenden in verschiedenen Teilen der Welt belegt; alle Zivilisationen, die sie genutzt haben, taten dies wegen der unzähligen Anwendungen sowohl ihrer Fasern als auch ihrer Samen. Cannabisfasern haben vielfältige industrielle Verwendungen, insbesondere die Herstellung von Papier oder Textilien, Anwendungen im Bauwesen und in der Automobilindustrie oder die Entwicklung neuer Materialien. Ihre Samen werden in der Lebensmittelindustrie wegen ihrer pflanzlichen Proteine und des daraus gewonnenen Öls verwendet. Für industrielle Zwecke angebautes Cannabis bietet eine sehr interessante Alternative zu anderen, weniger effizienten Kulturen. Es ist eine ideale Kultur für karge Böden, da sich sein Wurzelsystem in nährstoffarmen Böden entwickeln, die Erde belüften und die Erosion begrenzen kann; es saniert Böden, indem es Schwermetalle entfernt, und bindet atmosphärisches CO2 (Hanf kann 5.319 Kilogramm CO2 pro Hektar binden).

VI Das internationale Drogenkontrollsystem beruht auf drei von den Vereinten Nationen geförderten internationalen Verträgen: dem Wiener Einheits-Übereinkommen über die Suchtstoffe von 1961, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und dem Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen. Seit 60 Jahren haben diese drei Verträge alle Regierungen, Polizeien sowie Ordnungs- und Sicherheitskräfte der Welt dazu veranlasst, alles zu verfolgen, was diese Übereinkommen als illegale Droge ansehen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass diese Übereinkommen unzähligen legalen Drogen Raum gelassen haben. Gleichzeitig hat eine kontinuierliche und wachsende Nachfrage nach all diesen Substanzen einen gigantischen illegalen Markt entstehen lassen, beherrscht von einem gierigen Schwarzmarkt, von dem sich Tausende krimineller Gruppen nähren konnten, bis sie es an Ressourcen mit einigen der Staaten, in denen sie operieren, aufnehmen können, und die dabei weit größere und komplexere Probleme und Herausforderungen geschaffen haben als die Substanzen selbst. Deshalb stehen Regierungen weltweit heute vor immer komplexeren Herausforderungen, um auf die Probleme zu reagieren, die durch die illegalen Drogenmärkte und den Konsum von Suchtstoffen in ihrem Hoheitsgebiet verursacht werden. Die Entscheidungsträger vieler Länder, vor allem derjenigen, die die Produktion in ihrem Hoheitsgebiet am unmittelbarsten zu spüren bekommen, wie die Länder Lateinamerikas, sind zu dem Schluss gekommen, dass die traditionellen Ansätze des „Kriegs gegen die Drogen“ die illegalen Märkte weder ausgerottet noch das Konsumniveau nennenswert gesenkt haben. Angesichts dieser Realität mussten viele dieser Länder ihre Strategie ändern und von einem prohibitionistischen Paradigma zu einem Paradigma der Regulierung dieser Märkte übergehen. Dies führte zu einer Art Neuinterpretation des gesamten Kontrollsystems, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Weltdrogenproblem (UNGASS) im April 2016 in New York sichtbar wurde. Das auf dieser Tagung angenommene Abschlussdokument mit dem Titel „Unsere gemeinsame Verpflichtung, das Weltdrogenproblem wirksam anzugehen und zu bekämpfen“ ließ unmittelbar und unumwunden flexible Auslegungen der Verträge und andere nationale Lösungen als die Prohibition zur Bewältigung des Drogenproblems zu. Besondere Aufmerksamkeit verdient dieses Dokument, wenn es feststellt, dass die drei genannten Verträge „den Vertragsstaaten ausreichenden Spielraum bieten, um nationale Drogenpolitiken zu entwickeln und umzusetzen, die ihren Prioritäten und Bedürfnissen entsprechen“. Als Beleg für diesen neuen Ansatz, fern vom alten „Wiener Konsens“, hat die UNGASS zu keinem Zeitpunkt die Länder verurteilt oder kritisiert, die umfassend (wie Uruguay und Kanada) oder in einem Teil ihres Hoheitsgebiets (wie unter anderem Alaska, Oregon, Kalifornien, der Bundesstaat Washington oder Colorado in den Vereinigten Staaten) den gesamten Zyklus von Cannabis für Erwachsene regulieren, von der Produktion bis zum Konsum, in gewerblichen Betrieben, Konsumentenvereinigungen oder durch Eigenanbau.

VII Angesichts all dessen mangelt es nicht an Gründen dafür, dass der Staat im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Cannabismarkt durch dieses Gesetz reguliert, um der Gesellschaft insgesamt angesichts der Herausforderungen, die der Gebrauch, die Produktion und der Handel mit Cannabis bei Erwachsenen mit sich bringen, eine Ordnung und eine Antwort zu geben. Dieses Gesetz umfasst 111 Artikel, gegliedert in einen Vorläufigen Titel, 16 Titel, vier Zusatzbestimmungen, eine Aufhebungsbestimmung und sechs Schlussbestimmungen. Der Vorläufige Titel enthält die allgemeinen Bestimmungen über Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes, die Legaldefinitionen und seine Leitprinzipien. Titel I legt fest, was hinsichtlich Besitz, Konsum, Zugangswegen und den verschiedenen vom Gesetz erfassten Tätigkeiten als rechtmäßig gilt. Titel II betrifft die Spanische Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (AECRIC), ihre Struktur, Zusammensetzung, Verwaltung und Zuständigkeiten. Titel III betrifft die Software zur Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (SoftCRIC), das Kontrollinstrument für alle im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten. Titel IV legt die allgemeinen Beschränkungen des Gesetzes fest. Titel V stellt die Strategien zur Information über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden vor. Titel VI regelt die Zugangswege durch Selbstverwaltung und genossenschaftliche Verwaltung. Titel VII enthält die allgemeinen Bestimmungen über das Lizenzsystem des regulierten Cannabismarktes. Titel VIII regelt die Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten. Titel IX regelt die Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten. Titel X regelt die übrigen Lizenzen des regulierten Cannabismarktes. Titel XI betrifft Einfuhr und Ausfuhr auf dem regulierten Markt. Titel XII regelt Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Cannabis und seine Derivate. Titel XIII legt die steuerlichen Maßnahmen sowie die Erhebung und Verwaltung der besonderen Verbrauchsteuer auf Cannabisprodukte fest. Titel XIV sieht die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts vor und Titel XV das besondere Sanktionsregime. Schließlich ist Titel XVI dem Sanktionsregime und der Sanktionsbefugnis gewidmet. Die Zusatzbestimmungen sehen die Änderungen des Gesetzes 17/1967 vom 8. April zur Aktualisierung der geltenden Vorschriften über Betäubungsmittel und des Gesetzes 28/2005 vom 26. Dezember über gesundheitliche Maßnahmen gegen das Rauchen und zur Regelung des Verkaufs, der Abgabe, des Konsums und der Werbung für Tabakerzeugnisse vor, die Schaffung spezifischer Steuerpositionen, die rechtmäßigen oder legalen Handlungen, Fälle und Tätigkeiten, die normative Abstimmung, die Rechtsnatur des Gesetzes, den Kompetenztitel, die Ermächtigung der Regierung zur Durchführung des Gesetzes, die für seine Umsetzung erforderlichen Haushaltsänderungen, die Durchführungsvorschriften und das Inkrafttreten.

VORLÄUFIGER TITEL: Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Gegenstand.

Dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen haben zum Gegenstand, im Rahmen der Zuständigkeiten des Staates einen rechtlichen Rahmen für die umfassende Regulierung von Cannabisprodukten von ihrer Produktion und Verarbeitung bis zu ihrem Endverbrauch zu schaffen, insbesondere: a) den Konsum von Cannabisprodukten und den Zugang dazu durch volljährige Personen im Vollbesitz ihrer Geschäftsfähigkeit; b) die Regulierung des gesamten Zyklus des Anbaus, der Produktion, der Extraktion und der Verarbeitung von Cannabisprodukten; c) die Regulierung der Abgabe und des Verkaufs von Cannabisprodukten; d) die Grenzen für Kauf, Abgabe, Besitz und Konsum von Cannabisprodukten; e) das verwaltungsrechtliche Kontroll-, Verstoß- und Sanktionsregime; f) die Schaffung einer Verwaltungskontrollbehörde für den regulierten Markt der Cannabisprodukte, ihre Merkmale, ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Kontrollinstrumente; g) das Gebührenregime für die Beantragung von Lizenzen und die auf Cannabisprodukte anwendbaren steuerlichen Maßnahmen; h) die Vorschläge für bildungsbezogene und präventive Maßnahmen gegenüber Erwachsenen; i) die Systeme zur Überwachung, Bewertung und Kontrolle dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen; j) alle übrigen durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Fragen.

Artikel 2. Anwendungsbereich.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten im gesamten Staatsgebiet, unbeschadet der Zuständigkeiten, die den Autonomen Gemeinschaften und den Gebietskörperschaften für seine Durchführung, Umsetzung und Anwendung zustehen.

Artikel 3. Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. AECRIC: Abkürzung der Spanischen Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis, einer Behörde, die geschaffen wird, um die im Gesetz vorgeschlagene Regulierung umzusetzen, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.
  2. AEMPS: Abkürzung der Spanischen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese dem Gesundheitsministerium unterstellte Behörde ist dafür zuständig, die Sicherheit, Wirksamkeit und ordnungsgemäße Information der in Spanien vermarkteten Arzneimittel und Medizinprodukte zu gewährleisten.
  3. Selbstversorgung: Gesamtheit der Tätigkeiten, die eine natürliche Person oder ein genossenschaftlicher Cannabis Social Club durchführt, um Cannabisprodukte für den individuellen Konsum oder den ihrer Mitglieder herzustellen.
  4. Eigenanbau: Tätigkeit des Anbaus von Cannabis für den persönlichen Konsum des Anbauenden selbst oder einer kleinen Zahl von bis zu fünf zusammenlebenden Personen.
  5. Cannabis Social Clubs: seit Ende der 1990er-Jahre bis heute tätige Vereinigungen, die gegründet wurden, um auf nicht regulierte Weise Ketten der Selbstversorgung mit Cannabis für ihre Mitglieder einzurichten, gestützt auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zum gemeinschaftlichen Konsum.
  6. Genossenschaftliche Cannabis Social Clubs: Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich gemäß diesem Gesetz unter ihren Mitgliedern selbst mit Cannabisprodukten versorgen. Der Cannabiskonsum ist in ihren Räumlichkeiten innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen erlaubt.
  7. Lizenzierte Cannabis Social Clubs: Unternehmen, die berechtigt sind, ihren Kundinnen und Kunden Cannabisprodukte aus eigener Produktion oder von Inhabern von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten gekaufte Cannabisprodukte zu liefern. Der Cannabiskonsum ist in ihren Räumlichkeiten innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen erlaubt.
  8. Cannabis: Blütenstände der Pflanze Cannabis sativa L.
  9. Nicht psychoaktives Cannabis: Blütenstände der Pflanze Cannabis sativa L., deren Gesamt-THC-Konzentration unter 1 % liegt.
  10. Cannabinoide: verschiedene chemische Verbindungen, die in der Cannabispflanze vorkommen und für diese charakteristisch sind.
  11. Hanf: Pflanze Cannabis sativa L. mit einer THC-Konzentration von unter 0,3 % (in Europa), die im Allgemeinen wegen ihrer Samen oder Fasern angebaut wird. Inzwischen hat sich auch die Vermarktung ihrer Blütenstände entwickelt.
  12. CBD: Cannabidiol. Nicht psychoaktives Phytocannabinoid, das in der Cannabispflanze vorkommt.
  13. CBN: Cannabinol. Nicht psychoaktives Phytocannabinoid, das in der Cannabispflanze vorkommt.
  14. CBG: Cannabigerol. Nicht psychoaktives Phytocannabinoid, das in der Cannabispflanze vorkommt.
  15. Einheitlicher Code: eindeutige Identifikationsnummer, die jedem auf dem regulierten Markt registrierten Cannabisprodukt zugewiesen wird. Diese Kennzeichnung ermöglicht es, die Rückverfolgbarkeit und die Informationen zum Produkt von seiner Herstellung bis zu seinem Verkauf an den Endkunden nachzuvollziehen.
  16. Beirat: Organ, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Generaldirektion und den Direktionsrat der AECRIC zu beraten.
  17. Konsum durch Verbrennung: Aufnahme von Cannabisprodukten durch deren Verbrennung.
  18. Persönlicher Konsum: jeder Konsum, der aufgrund seiner Menge und Häufigkeit im Sinne dieses Gesetzes als persönlicher Gebrauch gilt.
  19. Konsum durch Verdampfung: Aufnahme von Cannabisprodukten durch deren Verdampfung.
  20. Freilandanbau: Anbau von Cannabispflanzen, der für deren Entwicklung im Wesentlichen das Sonnenlicht nutzt. Er umfasst auch den Anbau im Gewächshaus, selbst bei gelegentlicher Ergänzung durch künstliches Licht in bestimmten Entwicklungsstadien.
  21. Indoor-Anbau: Anbau in Innenanlagen, bei dem ausschließlich künstliches Licht verwendet wird und alle klimatischen und Umweltvariablen kontrolliert werden.
  22. In-vitro-Kultur: Pflanzenkultur, bei der aus einem Teil einer Cannabispflanze (Blatt, Stängelabschnitt …), der in ein steriles Nährmedium gegeben wird, eine oder mehrere identische Pflanzen regeneriert werden, wobei die Keimfreiheit gewährleistet und alle das Wachstum beeinflussenden Faktoren kontrolliert werden.
  23. Decarboxylierung: Prozess, durch den die sauren Formen der Phytocannabinoide in neutrale Formen umgewandelt werden.
  24. Generaldirektion: Leitungsorgan der AECRIC, zuständig für die Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen, wobei sie darauf achtet, eine umfassende Regulierung von Cannabis im Einklang mit den Leitprinzipien dieses Gesetzes zu gewährleisten.
  25. Abgabe von Cannabis: Tätigkeit der genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs, die darin besteht, ihren Mitgliedern die ihrer Konsumprognose entsprechenden Cannabisprodukte auszuhändigen.
  26. Cannabis-Dispensarien: Unternehmen, die berechtigt sind, ihren Kundinnen und Kunden Cannabisprodukte zu liefern, die von Inhabern von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten gekauft wurden.
  27. Händler von Produkten für den Cannabisanbau: Großhandelsunternehmen für Cannabissamen und alle Arten von Produkten für den Cannabisanbau.
  28. Stecklinge: landwirtschaftlicher Begriff für die Vermehrung von Pflanzen durch Entnahme eines Stängelfragments, das in ein Substrat eingebracht wird, in dem es sein Wurzelsystem entwickeln und sich zu einer neuen Pflanze vermehren kann, die alle Merkmale der Mutterpflanze, von der es stammt, beibehält.
  29. Konsumräume: durch dieses Gesetz zugelassene Räume für den Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung oder Verdampfung in den genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs, den lizenzierten Cannabis Social Clubs oder den Cannabis-Konsumräumen.
  30. Wissenschaftliche Daten: Gesamtheit der validierten, überprüften und verfügbaren Daten aus der wissenschaftlichen Forschung.
  31. Cannabisextraktionen: Gesamtheit der Vorgänge zur Trennung der Wirkstoffe vom übrigen pflanzlichen Material der Cannabispflanze. Sie können mit mechanischen Verfahren oder mithilfe von Lösungsmitteln durchgeführt werden.
  32. Mechanische Extraktionen: Verfahren zur Extraktion der Wirkstoffe der Cannabispflanze, hauptsächlich aus ihren Blütenständen, ohne Verwendung von Lösungsmitteln.
  33. Growshops: Einzelhandelsbetriebe, die sich dem Verkauf von Cannabissamen und allen Arten von Produkten für den Cannabisanbau an Endkunden widmen.
  34. Besondere Verbrauchsteuer: besonderer und progressiver Steuersatz, der auf Cannabisprodukte anwendbar ist.
  35. Botanische Forschung: alle Tätigkeiten, die darauf abzielen, das Wissen über die Cannabispflanze durch Innovations-, Entwicklungs- und Forschungsprojekte zu erweitern.
  36. Qualitätskontrolllabore: Labore, die berechtigt sind, die analytische Kontrolle und die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten vor deren Inverkehrbringen auf dem regulierten Cannabismarkt durchzuführen.
  37. Gesetz: Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene.
  38. Genetisches Ausgangsmaterial: Samen, Jungpflanzen, Stecklinge, In-vitro-Material und Mutterpflanzen von Cannabis, die für die Produktion von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen bestimmt sind.
  39. Pflanzenmaterial: gesamte organische Substanz einer Cannabispflanze.
  40. Minderjähriger: Person unter 18 Jahren.
  41. Informeller Markt: derzeit bestehender, nicht regulierter und illegaler Cannabismarkt.
  42. Regulierter Markt: vom Staat regulierter und kontrollierter Markt mit eigenen Kontroll- und Verwaltungsmechanismen, der Mittel erwirtschaftet, die sich positiv auf die gesamte Gesellschaft auswirken.
  43. PNSD: Abkürzung des Nationalen Drogenplans, einer dem Gesundheitsministerium unterstellten Stelle, die für die Koordinierung und Stärkung der von den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen und sozialen Einrichtungen in Spanien verfolgten Drogenpolitik zuständig ist.
  44. Mutterpflanzen: Cannabispflanzen, die ihre volle vegetative Entwicklung, aber noch nicht die Blütephase erreicht haben und von denen die Stecklinge entnommen werden, aus denen Individuen mit den gleichen Merkmalen wie die Mutterpflanze hervorgehen.
  45. Cannabispflanze: ganze Pflanze von Cannabis sativa L.
  46. Jungpflanze: Cannabispflanze in den ersten Stadien ihrer Entwicklung, von der Keimung bis zum Erscheinen der ersten echten Blätter.
  47. Elektrische Leistung: Gesamtleistung, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Cannabisanbaus erforderlich ist.
  48. Lichtleistung: elektrische Leistung, die zur Deckung des Beleuchtungsbedarfs für die ordnungsgemäße Entwicklung des Anbaus von Cannabispflanzen erforderlich ist.
  49. Universelle Prävention: Prävention, die sich an die gesamte Bevölkerung richtet, mittels Programmen, Maßnahmen oder Botschaften, die darauf abzielen, den Einstieg in den Konsum zu verhindern, das Einstiegsalter für Konsum und Missbrauch hinauszuzögern oder die Gesamtprävalenz des Konsums von Alkohol, Tabak und anderen Drogen zu verringern. Ihre Aufgabe ist es, das Auftreten von Substanzmissbrauch zu verhindern und den Einzelnen die notwendigen Informationen und Fähigkeiten zu vermitteln, um dem Problem vorzubeugen.
  50. Selektive Prävention: Prävention, die sich an Gruppen richtet, die verschiedenen drogenbezogenen Risikofaktoren ausgesetzt sind.
  51. Indizierte Prävention: Programme und Maßnahmen, die auf der Grundlage der Identifizierung von Personen durchgeführt werden, die erste Anzeichen schwerwiegender Probleme im Zusammenhang mit dem Konsum psychoaktiver Substanzen (ohne die Abhängigkeitskriterien des DSM-5 zu erfüllen) sowie andere Verhaltensstörungen aufweisen. Die Zielgruppe weist Störungen im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch oder -abhängigkeit auf subklinischem Niveau auf, das häufig noch Verhaltensschwankungen unterliegt.
  52. Konsumprognose: Schätzung des Konsums von Cannabisprodukten durch die Mitglieder eines genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs für einen bestimmten Zeitraum. Die Summe aller Konsumprognosen der Mitglieder ergibt die Menge, die die Einrichtung produzieren muss, um diese Nachfrage zu decken.
  53. Cannabisprodukte: jedes aus der Cannabispflanze gewonnene Produkt, das dazu bestimmt ist, mit welcher Methode oder auf welchem Aufnahmeweg auch immer konsumiert zu werden.
  54. Verarbeitete Cannabisprodukte: aus Blütenständen oder Cannabisextrakten hergestellte Produkte, die dazu bestimmt sind, auf anderen Wegen als durch Verbrennung oder Verdampfung konsumiert zu werden.
  55. Verkaufsförderung, Werbung oder Sponsoring: kommerzielle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Konsum von Cannabisprodukten unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
  56. Risiko- und Schadensminderung: Gesamtheit von Praktiken und Politiken, die darauf abzielen, die negativen Auswirkungen des Cannabisgebrauchs zu verringern und die potenziellen Risiken bestimmter Konsumpraktiken zu senken.
  57. Sonderregister: von der AECRIC geschaffene und ihr unterstellte Register zur Erfassung und Ordnung sämtlicher Informationen über die verschiedenen juristischen Personen, die Inhaber von durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen sind.
  58. Zentralregister der Verstöße gegen das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene: von der AECRIC geschaffenes und ihr unterstelltes Sonderregister ausschließlich zum Zweck der Beurteilung der Rückfälligkeit bei der Begehung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verstöße.
  59. Sonderregister der Kleinproduzenten: von der AECRIC geschaffenes und ihr unterstelltes Sonderregister zur Eintragung der Genossenschaftsmitglieder der Genossenschaften von Kleinproduzenten.
  60. Umfassende Regulierung: Regulierung des Cannabismarktes für den Gebrauch durch Erwachsene, die alle damit verbundenen Tätigkeiten und Aspekte umfasst.
  61. Cannabis-Konsumräume: gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassene Räume, die für den Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung und Verdampfung durch erwachsene Personen bestimmt sind.
  62. Blütenstände: Teil der Cannabispflanze, in dem sich der Großteil ihrer Wirkstoffe konzentriert.
  63. Genossenschaft von Kleinproduzenten: Genossenschaften, die berechtigt sind, das von ihren Mitgliedern produzierte Cannabis gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes zentral zu verkaufen.
  64. SoftCRIC: Software zur Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis, bestimmt zur Kontrolle, Information und Beaufsichtigung aller Tätigkeiten der juristischen Personen, die Inhaber von durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen sind.
  65. Lösungsmittel: flüssige oder gasförmige Stoffe, die in der Lage sind, die in der Cannabispflanze, hauptsächlich in ihren Blütenständen, vorhandenen Wirkstoffe zu lösen.
  66. Terpene: in der Cannabispflanze vorhandene organische Verbindungen, die für ihre verschiedenen Gerüche und Aromen verantwortlich sind.
  67. THC: Delta-9-Tetrahydrocannabinol. Wichtigste psychoaktive Verbindung von Cannabis.
  68. Gesamt-THC: Summe der decarboxylierten Form und der decarboxylierten sauren Form des Cannabinoids THC.
  69. Rückverfolgbarkeit: Gesamtheit der Verfahren, die es ermöglichen, über vollständige Informationen über den Produktionszyklus der Cannabisprodukte von seinem Beginn bis zur Übergabe an den Konsumenten zu verfügen.
  70. Stereochemische Varianten: Moleküle mit derselben Summenformel, deren Atome jedoch räumlich unterschiedlich angeordnet sind.
  71. Zone zur genetischen Erhaltung: Anbaufläche, die der Erhaltung und Vermehrung des genetischen Ausgangsmaterials für den Cannabisanbau gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen dient.

Artikel 4. Leitprinzipien des Gesetzes.

Dieses Gesetz beruht auf den folgenden Leitprinzipien:

  1. Einbeziehung der gesamten Gesellschaft: Jedes Gesetz über die umfassende Regulierung von Cannabis muss alle Mitglieder der Gesellschaft berücksichtigen und nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Maßnahmen müssen alle gesellschaftlichen Akteure einbeziehen und zugleich der Gesellschaft insgesamt einen einfachen und transparenten Zugang zum System gewährleisten.
  1. Übergang zum legalen Markt: Dieses Gesetz fördert Integrationsmaßnahmen für den Teil der Gesellschaft, der durch diese Gesetze historisch diskriminiert wurde, und konzentriert seine Maßnahmen auf die Korrektur dieser Ungleichgewichte. So müssen sich diese Änderungen bei aller Gesamtbetrachtung auf die schutzbedürftigen Gruppen konzentrieren und deren Übergang zum regulierten Markt auf einfache und realistische Weise gewährleisten und vorrangig behandeln. Hierzu stützt sich das Gesetz auf die verschiedenen in Spanien bestehenden Realitäten der Produktion und des Vertriebs von Cannabis und strebt an, all diese Realitäten und alle diese Akteure in ihren Übergang zum regulierten Markt einzubeziehen.
  1. Nachhaltigkeit: Dieses Gesetz ist auf langfristige Nachhaltigkeit ausgerichtet, ein Begriff, der dem informellen Markt fremd ist. Alle politischen Entscheidungen im Bereich Cannabis müssen sich in die nationalen Leitlinien und Strategien für nachhaltige Entwicklung und Umwelt einfügen und sich dabei auf die bereits in anderen Teilen der Welt umgesetzten Cannabisregulierungen stützen, wo der CO2-Fußabdruck des Indoor-Cannabisanbaus sehr groß ist. Das Gesetz behält die Produktion in großen Indoor-Anlagen der Nutzung erneuerbarer Energien vor und begünstigt durch steuerliche Vorteile und niedrigere Gebühren den Anbau im Freiland oder im Gewächshaus.
  1. Gleichstellung der Geschlechter: Eines der vorrangigen Ziele dieses Gesetzes ist es, den historischen geschlechtsbezogenen Ungleichheiten, stets zum Nachteil der Frauen, vorzubeugen und sie zu korrigieren, die sich in der Drogenpolitik noch stärker zeigen. Zu diesem Zweck wird dafür gesorgt, dass alle Räume für Vertrieb und Konsum von Cannabisprodukten für Frauen und andere Geschlechtsidentitäten sicher sind. Die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen hat Vorrang. Ebenso werden die strukturellen Ungleichheiten im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und Identität sowie mit ethnischer Herkunft oder sozialer Klasse berücksichtigt.
  1. Schaffung von Wohlstand und Schutz der Arbeitnehmerrechte: Der durch dieses Gesetz geschaffene Kreislauf der Produktion, des Vertriebs und der Kontrolle von Cannabisprodukten wird ein breites Spektrum bezahlter Fachkräfte einbeziehen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Erhebung von Gebühren und Steuern auf diese Tätigkeiten werden erhebliche Mittel erwirtschaften, die sich auf die Qualität und den sozialen Schutz der Arbeitsplätze in der Branche auswirken werden. Der Übergang der Menschen, die auf dem informellen Markt gearbeitet haben, zum regulierten Markt hat Vorrang, um die Stigmatisierung zu bekämpfen, die mit der der illegalen Arbeit innewohnenden Unsicherheit verbunden ist.
  1. Ländliche Entwicklung: Dieses Gesetz räumt der ländlichen Entwicklung Vorrang ein, durch Steuerbefreiungen und niedrigere Gebühren für den Cannabisanbau in dünn besiedelten Gebieten, um deren Wirtschaft zu beleben, der Entvölkerung entgegenzuwirken und potenzielle Arbeitskräfte zur Ansiedlung zu bewegen.
  1. Förderung der Forschung: Die Regulierung der Cannabisproduktion wird Innovation, Entwicklung und Forschung zu dieser Pflanze und ihren agroindustriellen Anwendungen erleichtern und fördern. Ebenso wird der freie Zugang der gesamten Gesellschaft zu allen validierten wissenschaftlichen Informationen und Daten erleichtert.
  1. Information über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden: Ausgehend davon, dass Cannabis keine harmlose Substanz ist, schützt dieses Gesetz die Gesundheit der Erwachsenen, die Cannabisprodukte konsumieren, indem es sie über die mit ihrem Konsum verbundenen Risiken und Schäden sowie über Strategien zu deren Prävention und Verringerung informiert. Zu diesem Zweck arbeitet es mit den verschiedenen nationalen, regionalen und kommunalen Einrichtungen zusammen und entwickelt, fördert und führt Präventionskampagnen und -strategien durch. Jede Maßnahme beruht auf klaren methodischen Grundlagen und auf Informationen, die sich auf wissenschaftliche Daten und auf vergleichbare Erfahrungen in verschiedenen Regulierungskontexten stützen.
  1. Überwachung: Dieses Gesetz wird mit Instrumenten zur Überwachung und kontinuierlichen Bewertung seiner Anwendung und der Erreichung seiner Ziele ausgestattet, die es ermöglichen, sich als unwirksam erweisende Elemente zu korrigieren oder anzupassen. Diese Überwachung legt eine Reihe objektiver Indikatoren fest, auf die sich Entscheidungen über eine Änderung des Gesetzes stützen können.
  1. Internationale Rechtskonformität: Dieses Gesetz wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Staaten ausgearbeitet, die Verträge flexibel auszulegen und entsprechend ihren Prioritäten und Bedürfnissen unterschiedliche nationale Lösungen zur Bewältigung des Cannabisproblems umzusetzen. All dies unter Achtung der internationalen Menschenrechtsverträge, denen Spanien als Vertragspartei angehört, wie es andere Staaten getan haben, die Cannabis ganz oder in einem Teil ihres Hoheitsgebiets reguliert haben, wie unter anderem Kanada, Uruguay, die Vereinigten Staaten und die Niederlande.
  1. Kontrolle und Aufsicht: Dieses Gesetz zeichnet sich durch eine strenge staatliche Kontrolle aus. Es schafft eine Verwaltungsbehörde, die alle Tätigkeiten der verschiedenen Akteure des regulierten Cannabismarktes streng beaufsichtigt. Diese Behörde verfügt über ein wirksames technologisches Instrument, um alle Prozesse in Echtzeit zu verfolgen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie gegebenenfalls aufzudecken und zu sanktionieren. Die territorialen Delegationen der Behörde führen die erforderlichen Inspektionen durch, um Verstöße aufzudecken.

 

TITEL I

Über den Gebrauch, den Zugang und die zulässigen Tätigkeiten in Bezug auf Cannabisprodukte für Erwachsene.

Artikel 5. Rechtmäßiger oder legaler Besitz und Konsum von Cannabisprodukten.

  1. Der Besitz und der Konsum von Cannabisprodukten durch erwachsene Personen sind unter den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Bedingungen erlaubt und gelten als rechtmäßig oder legal.
  1. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind therapeutische, medizinische, ärztliche oder pharmazeutische Verwendungen und Konsumformen von Cannabis sowie die damit verbundene Forschung.
  1. Als kontrolliert gelten nur die im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführten Wirkstoffe von Cannabis, nämlich THC und seine stereochemischen Varianten. Alle Cannabisprodukte, einschließlich Blütenständen und Extrakten, die nicht durch das genannte Übereinkommen kontrollierte Wirkstoffe und einen THC-Gehalt von unter 0,3 % enthalten, gelten als Gegenstand eines legalen und rechtmäßigen Handels und sind vom Kontroll- und Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen, vorbehaltlich der Einhaltung der für die jeweilige Produktart geltenden sektoralen Vorschriften.

Artikel 6. Zugang Erwachsener zu Cannabisprodukten.

Der Zugang Erwachsener zu Cannabisprodukten ist auf zwei Wegen erlaubt, die sich wiederum in fünf unterteilen:

  1. Durch Selbstverwaltung und genossenschaftliche Verwaltung des Zugangs:
  2. den Eigenanbau;
  3. die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs.
  1. Über den regulierten Markt:
  2. die lizenzierten Cannabis Social Clubs;
  3. die Cannabis-Dispensarien;
  4. die Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis.

Artikel 7. Für Erwachsene zulässige Tätigkeiten in Bezug auf Cannabisprodukte.

Es ist erlaubt, Cannabisprodukte auszusäen, anzubauen, herzustellen, zu extrahieren, zu verarbeiten, zu befördern, zu vertreiben, abzugeben, zu verkaufen und zu konsumieren, sofern die hierfür in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt und Grenzen eingehalten werden.

TITEL II

Spanische Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (AECRIC).

KAPITEL I

Ziele und Zuständigkeiten.

Artikel 8. Errichtung der Spanischen Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (AECRIC).

  1. Es wird die Spanische Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (AECRIC) errichtet, eine unabhängige öffentliche Einrichtung mit eigenem Sitz, die dem Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030 zugeordnet ist.
  1. Die AECRIC besitzt unbeschadet der Zuständigkeit des Staates, der Autonomen Gemeinschaften und der Gebietskörperschaften die volle Zuständigkeit für die Tätigkeiten der Aussaat, des Anbaus, der Ernte, der Kontrolle, der Inspektion, der Produktion, der Extraktion, der Herstellung, der Etikettierung, der Verpackung, der Rückverfolgbarkeit, der analytischen Kontrolle, des Transports, der Lagerung, des Vertriebs, der Abgabe, des Verkaufs und der Vermarktung von Cannabisprodukten.
  1. Die AECRIC verfügt über territoriale Delegationen mit Zuständigkeiten auf regionaler Ebene, um ihre Aufgaben in diesen Gebieten wahrzunehmen. Ihre Ausgestaltung, ihre Arbeitsweise und die ihnen von der AECRIC übertragenen Zuständigkeiten werden durch Verordnung festgelegt.
  1. Die entsprechende Verordnung legt für alles, was in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, die Modalitäten fest, nach denen natürliche und juristische Personen mit der AECRIC interagieren und sich an den durch dieses Gesetz geregelten Tätigkeiten beteiligen können.
  1. Die AECRIC arbeitet im Einklang mit dem Gegenstand und den Leitprinzipien dieses Gesetzes.

Artikel 9. Ziele der AECRIC.

Die AECRIC verfolgt die folgenden Ziele:

  1. Alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Gesetzes über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene durchzuführen und dabei darauf zu achten, dass der Schutz Minderjähriger Vorrang vor kommerziellen und wirtschaftlichen Interessen hat.
  1. Die verschiedenen territorialen Delegationen der AECRIC im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu koordinieren.
  1. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überwachen, zu kontrollieren, zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
  1. Die spezifischen Tätigkeiten der Aussaat, des Anbaus, der Ernte, der Kontrolle, der Inspektion, der Produktion, der Extraktion, der Herstellung, der Etikettierung, der Verpackung, der Rückverfolgbarkeit, der analytischen Kontrolle, des Transports, der Lagerung, des Vertriebs, der Abgabe, des Verkaufs und der Vermarktung von Cannabisprodukten zu regeln.
  1. Die in Nummer 4 dieses Artikels genannten Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, unbeschadet der Zuständigkeiten, die anderen öffentlichen Organen und Einrichtungen des Staates, der Autonomen Gemeinschaften und der Gebietskörperschaften zugewiesen sind.
  1. In Abstimmung mit dem Nationalen Drogenplan und den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden Maßnahmen zur Information über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden und über Strategien zu deren Prävention und Verringerung im Einklang mit der öffentlichen Gesundheitspolitik zu fördern.
  1. Die Gewinnung wissenschaftlicher Daten durch Forschung, Überwachung und Bewertung der Strategie zu fördern, um die öffentliche Cannabispolitik in Abstimmung mit dem Nationalen Drogenplan und den übrigen zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden auszurichten.
  1. Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die spanische Gesellschaft regelmäßig nach wissenschaftlicher Methodik und aus interdisziplinärer Perspektive zu bewerten.

Artikel 10. Zuständigkeiten der AECRIC.

Zur Erfüllung ihrer Ziele verfügt die AECRIC über folgende Zuständigkeiten:

  1. Die gesamte Kette des Cannabismarktes von der Aussaat und dem Anbau bis zum Vertrieb, zur Abgabe und zum Verkauf an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten zu beaufsichtigen.
  1. Die Sonderregister für die verschiedenen in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Lizenzen zu schaffen, zu organisieren, zu regeln und zu verwalten.
  2. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Lizenzen und der übrigen durch Verordnung geregelten Lizenzen zu regeln und festzulegen.
  3. Die in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Lizenzen des Cannabismarktes zu regeln.
  4. Vor deren Erteilung zu überprüfen, ob die juristischen Personen, die die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen beantragen, die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  5. Die für die Lizenzen des regulierten Cannabismarktes geltenden Gebühren festzulegen und jährlich zu aktualisieren.
  6. Die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen zu erteilen.
  7. Die Entwicklung der Software zur Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (SoftCRIC) öffentlich auszuschreiben.
  1. Die täglich über die SoftCRIC an die AECRIC zu übermittelnden Informationen über die Funktionsweise, die Vorgänge und die Tätigkeiten der juristischen Personen festzulegen und zu regeln, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind.
  2. Die Informationen über die Tätigkeiten der juristischen Personen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
  3. Die Anforderungen an die Überprüfung der Informationen und Tätigkeitsdaten festzulegen, die von den juristischen Personen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, in die SoftCRIC eingegeben werden.
  4. Dafür zu sorgen, dass die Stellen für die Abgabe, den Verkauf und den Konsum von Cannabisprodukten diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen.
  5. Die Öffnungszeiten der juristischen Personen zu regeln, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind.
  1. Die Angaben, die auf den Etiketten, Behältnissen und Verpackungen von Cannabisprodukten erscheinen müssen, festzulegen und zu regeln und deren Einhaltung zu überwachen.
  1. Die erforderlichen Inspektionen bei den juristischen Personen durchzuführen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen.
  1. Die Verfahren der Rückverfolgbarkeit und der Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten von ihrer Herstellung bis zu ihrer Abgabe oder ihrem Verkauf zu regeln.
  1. Die Normen für Pestizide, Schwermetalle und andere kontaminierende Stoffe zu regeln.
  2. Die Unternehmen und Selbstständigen, die Dienstleistungen für die juristischen Personen erbringen sollen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, vor jeder Leistungserbringung zuzulassen.
  3. Die Verwaltungssoftware und technologischen Instrumente, die die juristischen Personen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, zu verwenden beabsichtigen, vor ihrer Verwendung zu validieren.
  4. Die Bedingungen für die Ausfuhr und Einfuhr von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene festzulegen.
  5. Gemeinsam mit dem Nationalen Drogenplan und den übrigen zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Einrichtungen an der Ausarbeitung der Grundzüge der Programme zur Information Erwachsener im Bereich Cannabis auf allen Interventionsebenen mitzuwirken, einschließlich der universellen, selektiven und indizierten Prävention.
  1. In Abstimmung mit den zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Organen einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Bewertungsbericht zu erstellen, der über die Ergebnisse des Prozesses der umfassenden Regulierung der Cannabisprodukte, die Gegenstand dieses Gesetzes ist, Rechenschaft ablegt.
  2. In Abstimmung mit den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden eine jährliche Strategie zur Information über den Inhalt und die Anwendung dieses Gesetzes zu konzipieren und umzusetzen.
  3. Die Arten von Verstößen bei Nichteinhaltung oder Verletzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu regeln.
  1. Die im Verstoßsystem dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
  2. Spezifische Informationen und Leitlinien für die juristischen Personen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind, zu prüfen, zu sammeln und zu verbreiten.
  3. Zur Erfüllung ihrer Ziele Vereinbarungen und Abkommen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu schließen, insbesondere mit solchen, die bereits über Zuständigkeiten in diesem Bereich verfügen.
  4. Die Bürgerinnen und Bürger durch Veröffentlichung auf der Website der AECRIC auf aktuellem Stand über die Statistiken zur Erteilung von Lizenzen, zum Verkauf von Cannabisprodukten, zu den erhobenen Gebühren und Steuern und, bei zweckgebundenen Steuern, zu deren genauer Verwendung zu informieren.
  5. Die Exekutive in Abstimmung mit dem Nationalen Drogenplan und den zuständigen regionalen Einrichtungen in Fragen der Cannabispolitik zu beraten.
  6. Alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der AECRIC und die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erforderlichen Zuständigkeiten.

KAPITEL II: Struktur und Verwaltung.

Artikel 11. Struktur und Zusammensetzung der AECRIC.

Die AECRIC verfügt über folgende Verwaltungsorgane:

  1. Generaldirektion.
  2. Direktionsrat.
  3. Beirat.

Artikel 12. Generaldirektion der AECRIC.

  1. Die Generaldirektion der AECRIC ist für die Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zuständig, um die umfassende Regulierung von Cannabis im Einklang mit den Leitprinzipien dieses Gesetzes zu gewährleisten.
  1. Die Person, die die Generaldirektion der AECRIC innehat, muss ein unabhängiges und interdisziplinäres Profil aufweisen und einen Abschluss in einem der folgenden Fachgebiete besitzen: Drogenpolitik, Wirtschaft, Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften, Landwirtschaft oder Menschenrechte.
  1. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber wird vom Direktionsrat für eine Amtszeit von vier Jahren vorgeschlagen und ernannt, die einmal verlängert werden kann. Ihre bzw. seine Ernennung, Verlängerung oder Abberufung bedarf der Mehrheit der Stimmen des Direktionsrats.
  1. Die Person, die die Generaldirektion der AECRIC innehat, verfügt über folgende Befugnisse:

a) dem Direktionsrat die allgemeinen und spezifischen Leitlinien für die Verwaltung, Umsetzung, Durchführung und Sanktionierung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zur Genehmigung vorzulegen; b) die AECRIC zu verwalten; c) drei der Mitglieder des Beirats vorzuschlagen; d) die ordentlichen Sitzungen des Direktionsrats regelmäßig, mindestens einmal monatlich, einzuberufen; e) die Sitzungen des Beirats einzuberufen, um die Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu bewerten; f) alle sonstigen Befugnisse, die ihr durch andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden.

Artikel 13. Direktionsrat der AECRIC.

  1. Der Direktionsrat der AECRIC besteht aus elf Personen in folgender Zusammensetzung:

a) fünf Vertreterinnen oder Vertreter der verschiedenen territorialen Delegationen der AECRIC, die für eine Amtszeit von zwei Jahren unter allen territorialen Delegationen ausgelost werden; b) eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes der folgenden Ministerien: I. Soziale Rechte und Agenda 2030. II. Arbeit und Sozialwirtschaft. III. Verbraucherschutz. IV. Gesundheit. V. Finanzen. VI. Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung.

  1. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für soziale Rechte und Agenda 2030 übernimmt die gesetzliche Vertretung der AECRIC, verfügt bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen des Direktionsrats über die ausschlaggebende Stimme und ist für die Einberufung der außerordentlichen Sitzungen des Direktionsrats und des Beirats zuständig.
  1. Wird ein Ministerium geändert oder aufgelöst, so tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, auf das die Zuständigkeiten des geänderten oder aufgelösten Ministeriums übertragen wurden, in den Direktionsrat ein, sofern dieses dort nicht bereits vertreten ist.
  1. Die Mitglieder des Direktionsrats müssen nach interdisziplinären und geschlechtsbezogenen Kriterien repräsentativ sein.

Artikel 14. Befugnisse des Direktionsrats.

Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Auf Vorschlag der Generaldirektion die allgemeinen und spezifischen Leitlinien für die Verwaltung, Umsetzung, Durchführung und Sanktionierung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen.
  1. Die für die Arbeitsweise der AECRIC sowie für die ordnungsgemäße Entwicklung und Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu genehmigen.
  1. In Abstimmung mit dem Nationalen Drogenplan und den übrigen zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungsstellen an der Gestaltung der nationalen Politik zur Kontrolle und Regulierung von Cannabisprodukten mitzuwirken.
  1. Die drei Mitglieder des Beirats aus dem Kreis der von der Generaldirektion der Agentur vorgeschlagenen Personen zu bestimmen.
  1. Die vom Beirat abgegebenen Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Änderungen oder öffentlichen Maßnahmen vorzuschlagen.
  1. Der Person, die die Generaldirektion innehat, Empfehlungen zur Arbeitsweise der AECRIC und zur Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu geben.
  1. Dem vertretenen Ministerium hinsichtlich der Regulierung und Kontrolle von Cannabisprodukten die Ergebnisse der Bewertung und Überwachung mitzuteilen.

Artikel 15. Beirat der AECRIC.

Der Beirat hat die Aufgabe,

  1. dem Direktionsrat und der Generaldirektion Empfehlungen zur Arbeitsweise der AECRIC sowie zur Umsetzung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu geben;
  1. die Tätigkeitsberichte der AECRIC zu bewerten;
  1. der AECRIC Vorschläge zur Verbesserung ihrer Aufgaben und Befugnisse, zur Entwicklung von Projekten, die die Gewinnung wissenschaftlicher Daten fördern, sowie zu allen Fragen vorzulegen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen;
  1. auf Ersuchen der Generaldirektion oder des Direktionsrats Berichte zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen auszuarbeiten.

Artikel 16. Struktur des Beirats.

  1. Der Beirat besteht aus zehn Personen:

a) drei auf Vorschlag der Generaldirektion der AECRIC: I. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberorganisationen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind; II. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verbände genossenschaftlicher Cannabis Social Clubs; III. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigungen von Cannabis-Eigenanbauenden. Ihre Bestimmung und Erneuerung obliegen dem Direktionsrat der AECRIC; ihr Mandat wird alle zwei Jahre erneuert, ohne Möglichkeit der Wiederwahl. b) eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes der folgenden Ministerien: I. Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation; II. Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus; III. Ministerium für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung. Wird ein Ministerium geändert oder aufgelöst, so tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, auf das die Zuständigkeiten des geänderten oder aufgelösten Ministeriums übertragen wurden, in den Beirat ein, sofern dieses nicht bereits im Beirat oder im Direktionsrat vertreten ist. c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Nationalen Drogenplans; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Steuerbehörde; e) die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Gemischten Ausschusses für Suchtfragen von Kongress und Senat. Wird der Gemischte Ausschuss für Suchtfragen geändert oder aufgelöst, so treten die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des – gemischten – Ausschusses des Kongresses oder des Senats, auf den die Zuständigkeiten in Suchtfragen übertragen wurden, in den Beirat ein.

  1. Eines der Mitglieder des Beirats, das aus dem Kreis der von der Generaldirektion vorgeschlagenen Mitglieder ausgewählt wird, übernimmt dessen Vertretung und verfügt bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen dieses Organs über die ausschlaggebende Stimme.
  1. Die Mitglieder des Beirats müssen nach interdisziplinären und geschlechtsbezogenen Kriterien repräsentativ sein.

Artikel 17. Mittel der AECRIC.

Die AECRIC verfügt über ein eigenes Vermögen; sie wird aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert, und ihre Güter sind unpfändbar.

TITEL III: Software zur Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (SoftCRIC).

Artikel 18. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die AECRIC schreibt die Erstellung der Software zur Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (SoftCRIC) öffentlich aus; dieses Instrument dient der Kontrolle und Beaufsichtigung aller Vorgänge und Tätigkeiten der juristischen Personen, die Inhaber der in diesem Gesetz vorgesehenen und der durch Verordnung geregelten Lizenzen sind.
  1. Alle juristischen Personen, die durch eine Lizenz zur Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten berechtigt sind, sind verpflichtet, alle für die jeweilige Lizenzart erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  1. Die AECRIC legt durch Verordnung sämtliche Informationen fest, die für jede in diesem Gesetz vorgesehene und jede durch Verordnung geregelte Lizenzart verpflichtend zu übermitteln sind.

TITEL IV: Allgemeine Beschränkungen.

Artikel 19. Verbot aller in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten für Minderjährige.

Alle in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten sind Minderjährigen ausnahmslos streng untersagt.

Artikel 20. Räume für den Konsum von Cannabisprodukten.

  1. Der Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung ist auf den privaten Bereich und auf die durch dieses Gesetz zugelassenen Konsumräume beschränkt, nämlich:

a) die in die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs integrierten Konsumbereiche; b) die in die lizenzierten Cannabis Social Clubs integrierten Konsumbereiche; c) die Cannabis-Konsumräume, die dem Lizenzsystem des regulierten Cannabismarktes unterliegen.

  1. Die AECRIC kann im Verordnungsweg die für den Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung zugelassenen Räume erweitern.
  1. Die im Gesetz 28/2005 vom 26. Dezember über gesundheitliche Maßnahmen gegen das Rauchen oder in jedem Gesetz, das dieses aktualisiert oder ändert, vorgesehenen Bedingungen sind einzuhalten; während der Öffnungszeiten der Haupttätigkeit darf sich kein angestelltes Personal in den Räumen, Bereichen oder Sälen für den Konsum von Cannabisprodukten aufhalten.
  1. Die Räume für den Konsum von Cannabisprodukten müssen mit einem geeigneten System zur Absaugung und Filterung des Rauchs ausgestattet sein, das den am jeweiligen Standort geltenden technischen und städtebaulichen Vorschriften der Gemeinde entspricht.

Artikel 21. Grenzen für den Transport und den Besitz von Cannabisprodukten für den persönlichen Konsum Erwachsener.

  1. Die für Erwachsene beim Transport oder Besitz im öffentlichen Raum zulässige Menge beträgt höchstens eine der folgenden vier Optionen:

a) 100 Gramm getrocknete Cannabisblütenstände; b) 30 Gramm Cannabisextrakte; c) verarbeitete Cannabisprodukte mit einem Gesamtgehalt von 10 Gramm THC; d) die Summe der möglichen anteiligen Kombinationen der vorgenannten Produkte.

  1. Die für Erwachsene für den persönlichen Konsum in der Wohnung oder in vergleichbaren privaten Räumen zulässige Jahresmenge beträgt höchstens eine der folgenden vier Optionen:

a) 3.650 Gramm getrocknete Cannabisblütenstände; b) 1.000 Gramm Cannabisextrakte; c) verarbeitete Cannabisprodukte mit einem Gesamtgehalt von 365 Gramm THC; d) die Summe der möglichen anteiligen Kombinationen der vorgenannten Produkte.

  1. In Wohnungen oder vergleichbaren privaten Räumen, in denen mehrere erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten zusammenleben, darf unabhängig von der Zahl der Erwachsenen im Haushalt nicht mehr als das Doppelte der in Nummer 2 dieses Artikels für eine Person festgelegten Menge besessen werden.

Artikel 22. Grenzen für den Zugang zu Cannabis sowie für dessen Kauf, Verkauf und Abgabe.

  1. Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Zugangswege mit Ausnahme des Eigenanbaus können Erwachsene, unbeschadet der für jeden dieser Wege festgelegten zusätzlichen Grenzen, durch Kauf oder Abgabe höchstens eine der folgenden vier Optionen erhalten:

a) 25 Gramm getrocknete Cannabisblütenstände; b) 12,5 Gramm Cannabisextrakte; c) verarbeitete Cannabisprodukte mit einem Gehalt von höchstens 2,5 Gramm THC; d) die Summe der möglichen anteiligen Kombinationen der vorgenannten Produkte.

  1. Es ist verboten, in welcher Form und über welchen Zugangsweg auch immer, kostenlose Proben von Cannabisprodukten abzugeben.

Artikel 23. Grenzen in Bezug auf das genetische Ausgangsmaterial für den Anbau von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene.

Die Verwendung von genetischem Ausgangsmaterial für den Anbau von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene unterliegt keiner Beschränkung, unabhängig von Herkunft oder Form dieses Materials (Samen, Jungpflanzen, In-vitro-Material, Stecklinge oder Mutterpflanzen) und unabhängig davon, ob der Zugang über den Eigenanbau, die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs oder den regulierten Markt erfolgt.

Artikel 24. Grenzen für den Einzelhandelsverkauf von genetischem Ausgangsmaterial für den Anbau von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene.

  1. Der Verkauf von Samen, Jungpflanzen, Stecklingen oder Mutterpflanzen von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene an Endkunden ist Growshops vorbehalten, im stationären Handel oder online.
  1. Zur Ausübung dieser Tätigkeit müssen die Growshops in der dieser Tätigkeit entsprechenden steuerlichen Position des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Tätigkeiten eingetragen sein, die zu diesem Zweck gemäß der Dritten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes geschaffen wird.
  1. Die AECRIC legt durch Verordnung die Bedingungen und Anforderungen an Information, Kennzeichnung und Verpackung des genetischen Ausgangsmaterials für den Anbau von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene fest.

TITEL V: Strategien der Information und Bewertung gegenüber Erwachsenen.

Artikel 25. Strategien der Information und Bewertung im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum bei Erwachsenen.

  1. Die AECRIC muss in Abstimmung mit dem Nationalen Drogenplan und den im Gesundheitsbereich zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Stellen Folgendes ausarbeiten und umsetzen:

a) Leitfäden und Leitlinien mit inklusivem Ansatz und aus einer Geschlechterperspektive, die es ermöglichen, die an Erwachsene gerichteten Programme der pädagogischen Intervention, der Prävention oder der Risiko- und Schadensminderung in all ihren Formen – universell, selektiv und indiziert – zu vereinheitlichen; b) eine jährliche Bewertung, die über den Inhalt und die Anwendung dieses Gesetzes Rechenschaft ablegt; c) Informations- und Sensibilisierungskampagnen über die mit dem Konsum von Cannabisprodukten verbundenen Risiken und über Strategien zu deren Prävention und Verringerung. Diese Kampagnen müssen an allen Orten des Verkaufs, der Abgabe und des Konsums von Cannabisprodukten verbreitet werden; d) die Informationen über die mit dem Konsum von Cannabisprodukten verbundenen Risiken und Schäden, die auf den Behältnissen und Verpackungen der Cannabisprodukte angegeben sein müssen.

  1. Alle zu diesen Zwecken verbreiteten Informationen müssen auf wissenschaftlichen Daten beruhen und die Leitprinzipien dieses Gesetzes berücksichtigen.

TITEL VI: Zugang zu Cannabisprodukten durch Selbstverwaltung und genossenschaftliche Verwaltung.

KAPITEL I: Eigenanbau.

Artikel 26. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz in Spanien können einzeln oder in einer kleinen Gruppe von höchstens 5 zusammenlebenden Personen eine Fläche für den Eigenanbau einrichten, um sich selbst mit Cannabis für den eigenen Konsum zu versorgen, ohne Anmeldung oder Registrierung, sofern sie die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen und Grenzen einhalten.
  1. Jede natürliche Person kann nur Inhaberin oder Mitinhaberin einer einzigen Eigenanbaufläche sein.
  1. Es sind zwei Formen des Zugangs über den Eigenanbau vorgesehen: der Freilandanbau und der Indoor-Anbau.
  1. Die Anpflanzungen müssen sich in geschlossenen Räumen oder Flächen, drinnen oder im Freien, befinden, wobei die Pflanzen an einem sicheren Ort stehen und Mauern oder Zäune nicht überragen dürfen, sodass sie von der öffentlichen Straße aus weder sichtbar noch zugänglich sind. Diese Flächen dürfen für Minderjährige nicht zugänglich sein.
  1. Für den Indoor-Anbau muss ein geeignetes System zur Absaugung und Filterung der Luft installiert werden.

Artikel 27. Grenzen des Eigenanbaus.

Cannabis kann unter den in Artikel 26 dieses Gesetzes vorgesehenen Bedingungen angebaut werden, sofern

  1. der Freilandanbau ein Volumen von 20 Kubikmetern nicht überschreitet;
  1. beim Indoor-Anbau keine Lichtleistung von mehr als 1.200 Watt verwendet und kein Volumen von mehr als 4 Kubikmetern eingenommen wird;
  1. bei gleichzeitigem Indoor- und Freilandanbau die anteilige Summe der in den Nummern 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschritten wird;
  1. beim Eigenanbau in einer kleinen Gruppe höchstens 5 Personen, stets innerhalb desselben Haushalts, daran teilnehmen; die Produktion darf jedoch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden je Haushalt das Doppelte der für eine Person festgelegten Grenze nicht überschreiten.

Artikel 28. Zone zur genetischen Erhaltung. Mutterpflanzen und Stecklinge.

  1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 27 kann eine Fläche für die Erhaltung von Mutterpflanzen und Stecklingen eingerichtet werden, die anschließend für den Indoor- oder Freilandanbau verwendet werden sollen.
  1. Die Zone zur Erhaltung der Mutterpflanzen und Stecklinge darf keine Lichtleistung von mehr als 400 Watt verwenden und kein Volumen von mehr als 2 Kubikmetern einnehmen.

KAPITEL II: Genossenschaftliche Cannabis Social Clubs.

Artikel 29. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Personen mit Wohnsitz in Spanien, die Cannabisprodukte konsumieren, können sich zu Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sogenannten genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs, zusammenschließen, um sich selbst mit Cannabisprodukten für den eigenen Konsum zu versorgen.
  1. Personen, die nicht Mitglied sind, haben keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten eines genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs.
  1. Jedes Mitglied darf sich nur über einen einzigen genossenschaftlichen Cannabis Social Club mit Cannabisprodukten selbst versorgen, was es bei seinem Beitritt durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt.
  1. Die Mitglieder eines genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen in größerem oder geringerem Umfang am Produktionszyklus der Cannabisprodukte und/oder an den für die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Einrichtung erforderlichen technischen oder administrativen Aufgaben mitwirken.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen gemäß dem Organgesetz 1/2002 vom 22. März zur Regelung des Vereinigungsrechts oder den verschiedenen regionalen Gesetzen zur Regelung des Vereinigungsrechts gegründet werden.
  1. Bevor sie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zyklus der Produktion und Abgabe von Cannabisprodukten aufnehmen, müssen die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs bei der AECRIC eine Lizenz beantragen. Der Club darf diese Tätigkeiten erst ausüben, nachdem die AECRIC die übermittelten Informationen validiert, die erforderliche Lizenz erteilt und die Einrichtung in das Sonderregister der genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs eingetragen hat.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs sind von den Gebühren für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz befreit, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeiten berechtigt.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs sind von jeder Steuer auf die Produktion von Cannabisprodukten oder auf deren Abgabe an ihre Mitglieder befreit.

Artikel 30. Räumlichkeiten der genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs.

  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen alle ihre Einrichtungen an einem einzigen Ort zusammenfassen, mit der einzigen Ausnahme eines zusätzlichen, vom Hauptbereich getrennten Konsum- und/oder Abgabebereichs an einem anderen Ort, an dem der Anbau oder die Verarbeitung von Cannabis verboten ist.
  1. Besteht ein zusätzlicher Abgabebereich an einem anderen Ort, so ist der Transport von Cannabisprodukten zwischen der Anbauanlage und diesem Ort der AECRIC mittels SoftCRIC mindestens eine Stunde im Voraus zu melden, wobei die Produkte nach den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Modalitäten zu verpacken sind. Im Inneren wird ein vom SoftCRIC erzeugter einheitlicher Transportcode angebracht, der alle Identifikationsdaten des Transports enthält. Die Transporte von Cannabisprodukten sind mit privaten Transportmitteln oder durch ein Unternehmen durchzuführen, das Inhaber einer Lizenz für den Vertrieb von Cannabis ist.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen städtebaulichen Genehmigungen der Gemeinde beantragen. Die Gemeindeverwaltungen dürfen die Ansiedlung dieser Tätigkeiten nur aus streng technischen oder städtebaulichen Gründen verweigern.
  1. Kein genossenschaftlicher Cannabis Social Club darf in einer Wohnung eingerichtet werden.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen über einen rauchfreien, von den übrigen Einrichtungen getrennten Zugangskontrollbereich verfügen, in dem Waren entgegengenommen und der Zutritt der Mitglieder kontrolliert werden.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen über einen rauchfreien, von den übrigen Einrichtungen getrennten Abgabebereich verfügen, in dem die Mitglieder ungestört Zugang zu den Cannabisprodukten erhalten.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen über einen abschließbaren und mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestatteten Lagerbereich für die Cannabisprodukte verfügen.

Artikel 31. Pflichten der genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs.

  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen in ihre Satzung folgende Bestimmungen aufnehmen:

a) die Mitglieder müssen älter als 18 Jahre und voll geschäftsfähig sein; b) die Vereinigung verfolgt keinen Gewinnzweck; c) Zweck der Vereinigung ist unter anderem die Durchführung eines Projekts eines genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs gemäß dem Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene.

  1. Für ihre ordnungsgemäße Arbeitsweise müssen die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs:

a) Informationen über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden und über Strategien zu deren Prävention und Verringerung bereitstellen, die in den Kampagnen der AECRIC, des Nationalen Drogenplans und der übrigen zuständigen regionalen Stellen enthalten sind; b) die Identität, die Volljährigkeit und die Mitgliedschaft der Personen überprüfen, die Zugang zum Vereinssitz oder zur Abgabe von Cannabisprodukten erhalten; c) monatliche Überprüfungen vornehmen, um die Produktion an die tatsächliche Nachfrage der im Selbstversorgungsprogramm eingeschriebenen Mitglieder anzupassen; d) aus dem Kreis der Mitglieder eine technisch verantwortliche Person bestimmen, die den Produktionszyklus der Cannabisprodukte koordiniert und auf die Einhaltung der Produktionsgrenzen achtet; die technisch verantwortliche Person steht gemeinsam mit der Person, die den Vorsitz des Clubs innehat, für die Inspektionen der AECRIC ein; e) gewährleisten, dass alle Räume und Tätigkeiten des Clubs sicher sind und nach einem geschlechtergerechten Ansatz und einer Geschlechterperspektive funktionieren.

  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs müssen der AECRIC täglich mittels SoftCRIC alle Daten über die Produktion und Abgabe von Cannabisprodukten in aggregierter Form übermitteln, ohne die Mitglieder einzeln zu identifizieren.

Artikel 32. Grenzen für die Inanspruchnahme von Dienstleistern.

  1. Die Mitglieder des genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs sind für die Verwaltung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem gesamten Zyklus der Produktion und Abgabe der Cannabisprodukte sowie für die interne Verwaltung der Einrichtung zuständig und können zu diesen Zwecken angestellt werden.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs dürfen für die in Nummer 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten keine Unternehmen oder Selbstständigen in Anspruch nehmen.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs können Unternehmen und Selbstständige für ihren Bedarf in den Bereichen Sicherheit, technologische Verwaltungsinstrumente, Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen, Rechtsvertretung und landwirtschaftliche Fachberatung sowie die Unternehmen in Anspruch nehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind und gemäß diesem Gesetz berechtigt sind, ihnen Dienstleistungen zu erbringen.

 Artikel 33. Grenzen der Höchstproduktion je Kalenderjahr und des Ankaufs von Cannabis.

  1. Die Höchstproduktion ist auf 90 Kilogramm getrocknete Cannabisblütenstände je Kalenderjahr begrenzt.
  1. Ein genossenschaftlicher Cannabis Social Club darf keine Mengen anhäufen, die über die in Nummer 1 dieses Artikels genannten hinausgehen. Der Club ist dafür verantwortlich, seine Cannabisproduktion entsprechend den Überschüssen früherer Produktionen anzupassen. Jeder Produktionsüberschuss ist der AECRIC mittels SoftCRIC zu melden und nach den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Protokollen zu vernichten.
  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs dürfen keine Cannabisprodukte ankaufen: Alle müssen aus ihrer eigenen Produktion stammen.

Artikel 34. Grenzen des Cannabisanbaus je Mitglied.

Cannabis kann unter den in Artikel 33 dieses Gesetzes vorgesehenen Bedingungen angebaut werden, sofern je Mitglied Folgendes nicht überschritten wird:

  1. ein Volumen von 6 Kubikmetern für den Freilandanbau;
  1. eine Lichtleistung von 300 Watt für den Indoor-Anbau, ohne ein Volumen von 1 Kubikmeter zu überschreiten;
  1. bei gleichzeitigem Freiland- und Indoor-Anbau die anteilige Summe der in den Nummern 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen.

Artikel 35. Zone zur genetischen Erhaltung. Mutterpflanzen und Stecklinge.

  1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 34 kann eine Zone für die Erhaltung von Mutterpflanzen und Stecklingen eingerichtet werden, die anschließend für den Indoor- oder Freilandanbau verwendet werden sollen.
  1. Hierfür wird eine Grenze von 0,5 Kubikmetern und einer Lichtleistung von höchstens 100 Watt je Mitglied festgelegt.
  1. Unabhängig von der Zahl der Mitglieder des genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs kann die Zone zur Erhaltung der Mutterpflanzen und Stecklinge ein Mindestvolumen von 6 Kubikmetern mit einer Lichtleistung von bis zu 1.200 Watt einnehmen.

Artikel 36. Produktion von Cannabissamen.

  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs dürfen keine Cannabissamen verkaufen und diese nur für die Anpflanzungen der Einrichtung produzieren.
  1. Üben sie eine Tätigkeit der Samenproduktion aus, so müssen sie dies der AECRIC mittels SoftCRIC gesondert melden, unter Angabe der Fläche in Kubikmetern und der Zahl der für die Samenproduktion bestimmten Pflanzen, und nach der Ernte die Endproduktion in Gramm Samen mitteilen.

Artikel 37. Durchführung von Extraktionen und Herstellung von Cannabisprodukten.

  1. Die genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs können mechanische Extraktionen von Cannabis zur Abgabe an ihre Mitglieder oder zur Herstellung von Cannabisprodukten durchführen, dürfen jedoch keine Extraktionen mit Lösungsmitteln durchführen.
  1. Genossenschaftliche Cannabis Social Clubs, die mechanische Extraktionen durchführen, sei es zur Abgabe an die Mitglieder oder zur Herstellung von Cannabisprodukten, müssen die Daten zu diesen Tätigkeiten im SoftCRIC erfassen und dabei die Menge des verwendeten Pflanzenmaterials aus den Anpflanzungen, das mechanische Extraktionsverfahren, die Herkunft des Materials (getrocknete Blütenstände oder Verwertung von Produktionsrückständen) sowie die Gesamtmenge der gewonnenen mechanischen Extrakte oder Cannabisprodukte angeben.
  1. Bei der Herstellung von Cannabisprodukten, die zur Einnahme bestimmt sind, muss das Mitglied, das sie zubereitet, über die für den Umgang mit Lebensmitteln erforderlichen Bescheinigungen verfügen.

Artikel 38. Konsumprognose der Mitglieder.

  1. Bei seinem Beitritt erstellt jedes Mitglied eine Prognose seines monatlichen Konsums von Cannabisprodukten; der genossenschaftliche Cannabis Social Club nimmt diese Prognose als Bezugsgröße, um die im folgenden Anbauzyklus zu produzierende Cannabismenge zu erhöhen, stets innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen.
  1. Einen Monat nachdem das neue Mitglied begonnen hat, auf der Grundlage seiner Prognose Cannabisprodukte abzuholen, überprüft der Club diese und passt sie für den folgenden Anbauzyklus an den tatsächlichen Konsum an.
  1. Der Club muss die Konsumprognose der Mitglieder in aggregierter Form, ohne Individualisierung, nachverfolgen. Diese Prognose ist im SoftCRIC zu erfassen.
  1. Der Club muss die Konsumprognosen jedes Mitglieds individuell nachverfolgen, entweder schriftlich in von der AECRIC abgezeichneten Registern oder mittels einer von der AECRIC validierten Verwaltungssoftware, die keine Manipulation der Informationen zulässt. Diese Informationen werden der AECRIC nicht übermittelt, müssen jedoch vom Club im Hinblick auf etwaige Inspektionen mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 39. Abgabe an die Mitglieder.

  1. Die Mitglieder dürfen die ihnen persönlich abgegebenen Cannabisprodukte nicht an Dritte weitergeben, auch nicht unentgeltlich.
  1. Die Abgabe von Cannabisprodukten muss nach Identifizierung des Mitglieds in einem privaten Raum innerhalb des genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs erfolgen.
  1. In der Regel können die Mitglieder eines genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs erst ab dem auf ihre Aufnahme folgenden Anbauzyklus Zugang zur Abgabe von Cannabisprodukten erhalten. Alternativ kann der Club souverän beschließen, ihnen dank der zwischen zwei Anbauzyklen verfügbaren Bestände an Cannabisprodukten früher Zugang zu gewähren, keinesfalls jedoch früher als 15 Tage nach ihrer Aufnahme.
  1. Der Club muss die Abgaben von Cannabisprodukten an die Mitglieder täglich in aggregierter Form, ohne Individualisierung, nachverfolgen. Diese Informationen sind der AECRIC mittels SoftCRIC zu übermitteln.
  1. Der Club muss die Informationen über die Abgaben von Cannabis an jedes Mitglied kontrollieren und festhalten, unter Angabe der Menge, der Art des Produkts und des Datums der Abholung. Das Mitglied muss zudem jede Abholung unterschreiben. Diese Nachverfolgung kann schriftlich in von der AECRIC abgezeichneten Registern oder mittels einer von der AECRIC validierten Verwaltungssoftware erfolgen, die keine Manipulation der Informationen zulässt. Diese Informationen werden der AECRIC nicht übermittelt, müssen jedoch vom Club im Hinblick auf etwaige Inspektionen mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden.
  1. Jede Form der Abgabe hochprozentiger alkoholischer Getränke ist in den Abgabebereichen verboten.

Artikel 40. Grenzen der monatlichen Abgabe von Cannabis an die Mitglieder.

Die Höchstmenge an Cannabisprodukten, die an die Mitglieder abgegeben werden darf, beträgt 90 Gramm getrocknete Cannabisblütenstände pro Monat oder die entsprechende Menge an Cannabisprodukten, die aus dieser Höchstmenge getrockneter Blütenstände gewonnen werden.

Artikel 41. Raum für den Konsum von Cannabisprodukten.

  1. Die für den Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung bestimmten Räume müssen den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Gesetzes entsprechen.
  1. Jede Form der Abgabe hochprozentiger alkoholischer Getränke ist in den Räumen für den Konsum von Cannabisprodukten verboten.

TITEL VII: Lizenzen des regulierten Marktes.

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 42. Beantragung von Lizenzen.

  1. Das Lizenzsystem des regulierten Cannabismarktes berechtigt Unternehmen, gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen Cannabis zu säen, anzubauen, zu ernten, zu produzieren, zu extrahieren, Produkte herzustellen, die analytische Kontrolle durchzuführen, Cannabisprodukte zu transportieren, zu verpacken, zu kennzeichnen, für sie zu werben, sie zu vertreiben, zu verkaufen und zu vermarkten.
  1. Alle Unternehmen, die eine Lizenz auf dem regulierten Cannabismarkt anstreben, müssen diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der AECRIC beantragen. Die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten werden von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegt.
  1. Die Lizenz gilt erst nach einer ausdrücklichen Erteilungsentscheidung als erteilt; das Schweigen der Verwaltung gilt in diesen Fällen nicht als Zustimmung.
  1. Nach Erteilung der Lizenz wird das Unternehmen in die der beantragten Lizenzart entsprechenden Sonderregister der AECRIC eingetragen, was es zur Aufnahme seiner Tätigkeit berechtigt.
  1. Die Sonderregister der AECRIC für die verschiedenen Lizenzarten des regulierten Marktes enthalten alle bei der Beantragung der Lizenz übermittelten Daten.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen städtebaulichen Genehmigungen der Gemeinde beantragen. Die Gemeindeverwaltungen dürfen die Ansiedlung dieser Tätigkeiten nur aus streng technischen oder städtebaulichen Gründen verweigern.

Artikel 43. Grenzen für die Beantragung von Lizenzen.

  1. Keine natürliche oder juristische Person darf an mehr als einem Unternehmen beteiligt sein, das Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes ist, sei es als Geschäftsführer oder als Gesellschafter, unabhängig von der Zahl der von ihr gehaltenen Aktien oder Anteile.
  1. Die Lizenzen des regulierten Marktes dürfen weder in irgendeiner Weise übertragen noch verkauft, vermietet oder abgetreten werden, weder unentgeltlich noch entgeltlich.
  1. Nach ihrer Erteilung muss die Lizenz innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr vollständig umgesetzt werden; andernfalls wird sie widerrufen.
  1. Unternehmen, deren Gesellschafter oder Geschäftsführer juristische Personen mit Sitz in Ländern sind, in denen für ihre Gründung die Identifizierung der Inhaber oder der natürlichen Personen nicht verlangt wird, dürfen weder Lizenzen beantragen noch sich an Unternehmen beteiligen, die solche beantragen.

Artikel 44. Lizenzarten.

1. Dieses Gesetz regelt folgende Lizenzarten für den regulierten Cannabismarkt: a) Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten: I. lizenzierter Cannabis Social Club; II. Cannabis-Dispensarium; III. Dispensarium für nicht psychoaktives Cannabis; b) Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten: I. Cannabisproduktion; II. Genossenschaft von Kleinproduzenten; III. Verarbeitung von Cannabis; IV. Produktion und Vermarktung von Cannabissamen; c) sonstige Lizenzen des regulierten Marktes für Cannabisprodukte: I. Cannabis-Konsumraum; II. Extraktion mit Lösungsmitteln; III. Vertrieb von Cannabis; IV. botanische Forschung zu Cannabis; V. Labore für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten. 2. Die AECRIC ist befugt, unter Berücksichtigung der Leitprinzipien dieses Gesetzes neue Lizenzarten zu regeln und die Bedingungen und Anforderungen für deren Erlangung festzulegen.

Artikel 45. Gebühren für die Beantragung und Aufrechterhaltung der Lizenzen.

  1. Die AECRIC legt die für die Lizenzen des regulierten Cannabismarktes geltenden Gebühren fest, die jährlich aktualisiert werden.
  1. Es sind drei Arten von Gebühren vorgesehen:

a) Gebühr für die Beantragung der Lizenz; b) progressive Gebühr nach dem Produktionsvolumen in Kubikmetern; c) jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung der Lizenz.

  1. Die von der AECRIC festgelegten Gebühren müssen progressiv sein; die AECRIC gestaltet sie so, dass die Integration und der Übergang der informellen Akteure in den regulierten Markt größtmöglich gefördert werden.
  1. Die in Nummer 2 dieses Artikels genannten Gebühren entfallen für Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten, die im Hinblick auf eine Ansiedlung auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, in Ceuta, in Melilla oder in einer Provinz beantragt werden, deren Bevölkerungsdichte nach den Daten des Nationalen Statistikinstituts (INE) zum Zeitpunkt der Antragstellung unter hundert Einwohnern pro Quadratkilometer liegt.
  1. Die in Nummer 2 dieses Artikels genannten Gebühren entfallen für Lizenzen für die botanische Forschung zu Cannabis.

Artikel 46. Grenzen für die Kumulierung von Lizenzen.

Auf dem regulierten Markt gelten für die Kumulierung von Lizenzen folgende Grenzen:

  1. Niemand darf gleichzeitig Inhaber folgender Lizenzen sein:

a) mehr als einer Lizenz für einen lizenzierten Cannabis Social Club; b) mehr als fünf Lizenzen für ein Cannabis-Dispensarium; c) mehr als einer Lizenz für die Cannabisproduktion; d) mehr als einer Lizenz für eine Genossenschaft von Kleinproduzenten; e) mehr als einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis; f) mehr als fünf Lizenzen für einen Cannabis-Konsumraum; g) mehr als einer Lizenz für die Extraktion mit Lösungsmitteln; h) mehr als einer Lizenz für den Vertrieb von Cannabis; i) mehr als einer Lizenz für die botanische Forschung zu Cannabis; j) mehr als einer Lizenz für die Produktion und Vermarktung von Cannabissamen; k) mehr als einer Lizenz für ein Qualitätskontrolllabor.

  1. Zulässig sind nur folgende Kumulierungen:

a) eine Lizenz für die Cannabisproduktion und eine Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis; b) eine Lizenz für die Cannabisproduktion und eine Lizenz für die botanische Forschung zu Cannabis; c) eine Lizenz für einen lizenzierten Cannabis Social Club und eine Lizenz für die Extraktion mit Lösungsmitteln; d) eine Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis und eine Lizenz für die Extraktion mit Lösungsmitteln.

Artikel 47. Grenzen für die Inanspruchnahme von Dienstleistern.

  1. Das angestellte Personal der Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, ist für die Verwaltung aller Aspekte im Zusammenhang mit der lizenzierten Tätigkeit zuständig; zu diesen Zwecken dürfen keine externen Dienstleistungen juristischer Personen oder Selbstständiger in Anspruch genommen werden.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes sind, dürfen Unternehmen und Selbstständige nur für ihren Bedarf in den Bereichen Sicherheit, technologische Verwaltungsinstrumente, Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen, Rechtsvertretung und landwirtschaftliche Fachberatung in Anspruch nehmen sowie die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind und gemäß diesem Gesetz berechtigt sind, ihnen Dienstleistungen zu erbringen.

KAPITEL II: Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle der Tätigkeiten.

Artikel 48. Sicherheitsmaßnahmen für Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind.

  1. Alle Einrichtungen der Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Marktes sind, müssen vollständig und ununterbrochen videoüberwacht werden, mit Ausnahme der Räume für den Verkauf und den Konsum von Cannabisprodukten, die den Bestimmungen des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der digitalen Rechte unterliegen. Die AECRIC kann die Bilder in Echtzeit einsehen. Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen muss mindestens 3 Monate lang gewährleistet sein.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Marktes sind, müssen bei einem von der AECRIC zugelassenen Unternehmen einen Alarmdienst abonnieren, der mit den Sicherheitskräften und -organen des Staates verbunden ist.
  1. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eingerichtet werden.
  1. Der Zutritt zu allen Einrichtungen der Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes sind, ist ihrem Personal vorbehalten, mit Ausnahme der Bereiche für den Verkauf und den Konsum von Cannabisprodukten, die ihren Kundinnen und Kunden zugänglich sind.
  1. Alle Cannabisprodukte der Unternehmen des regulierten Marktes müssen in einem abschließbaren, videoüberwachten Bereich verwahrt und gelagert werden, der den von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht.
  1. Alle organischen und anorganischen Abfälle aus dem Zyklus der Produktion und Vermarktung von Cannabisprodukten sind der von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegten Behandlung zu unterziehen.

Artikel 49. Transport von Cannabisprodukten.

Der Transport von Cannabisprodukten zwischen juristischen Personen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Marktes sind, oder zwischen ihren verschiedenen Einrichtungen muss durch Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für den Vertrieb von Cannabis sind, oder mit privaten Transportmitteln erfolgen und der AECRIC stets vorab mittels SoftCRIC mindestens eine Stunde im Voraus gemeldet werden.

Artikel 50. Inspektionstätigkeit zur Kontrolle der Lizenzen des regulierten Cannabismarktes.

  1. Die AECRIC kann bei den juristischen Personen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, Inspektionen durchführen.
  1. Die Inspektionen können physisch oder virtuell erfolgen und werden nicht angekündigt.
  1. Die juristischen Personen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, müssen der AECRIC einen wöchentlichen Zeitplan mitteilen, während dessen stets eine verantwortliche Person anwesend ist, um die Inspektionen der Fachkräfte der AECRIC entgegenzunehmen. 

Artikel 51. Kontrolle des Zugangs zu den Einrichtungen.

  1. Die juristischen Personen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, müssen über einen von den übrigen Einrichtungen getrennten Zugangskontrollbereich verfügen, in dem die Waren übergeben und entgegengenommen werden. Der Zugang wird anhand der Identifikation des Personals, der Lieferanten, der zugelassenen Dienstleister und der Kundinnen und Kunden kontrolliert.
  1. Über das Personal, das die verschiedenen Einrichtungen der lizenzinhabenden juristischen Person betritt, ist mittels SoftCRIC ein tägliches Register zu führen.
  1. Die Lieferanten und zugelassenen Dienstleister müssen der AECRIC vor ihrem Zutritt zu den Einrichtungen mittels SoftCRIC gemeldet werden und diese mit einem vom SoftCRIC erzeugten Ausweis gekennzeichnet betreten.

Artikel 52. Pflicht zur Mitteilung aller durchgeführten Vorgänge und Tätigkeiten an die AECRIC.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes sind, müssen die Informationen über alle Vorgänge in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Extraktion, Vertrieb, analytische Kontrolle sowie Groß- oder Einzelhandelsverkauf von Cannabisprodukten kontrollieren und festhalten.
  1. Für die Einzelhandelsverkäufe von Cannabisprodukten durch Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, werden diese Informationen in aggregierter Form übermittelt, ohne die Kundinnen und Kunden einzeln zu identifizieren.
  1. Alle Informationen sind der AECRIC gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen täglich mittels SoftCRIC zu übermitteln.
  1. Werden die in den SoftCRIC einzugebenden Informationen einen Tag lang nicht übermittelt, kann dies eine Inspektion durch die Fachkräfte der AECRIC nach sich ziehen.
  1. Neben dem SoftCRIC können die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, andere Software zur Kontrolle ihrer Vorgänge verwenden, sofern diese von der AECRIC validiert wurde und keine Manipulation der Informationen zulässt.

Artikel 53. Rückverfolgbarkeit der Cannabisprodukte.

  1. Alle Cannabisprodukte, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das Inhaber einer Lizenz des regulierten Marktes ist, und die zum Verkauf bestimmt sind, müssen die Informationen über ihre Rückverfolgbarkeit vom Beginn des Produktionszyklus bis zum Endverkauf an den Kunden enthalten.
  1. Zu Beginn des Produktionszyklus wird mittels SoftCRIC ein Etikett mit einem einheitlichen Code erzeugt; im Laufe des Zyklus der Produktion, Verarbeitung, Herstellung, des Transports, der analytischen Kontrolle, des Vertriebs und des Verkaufs an den Endkunden werden ihm alle Rückverfolgbarkeitsdaten hinzugefügt.

Artikel 54. Qualitätskontrolle, Verpackung und Kennzeichnung der Cannabisprodukte.

  1. Vor ihrem Inverkehrbringen müssen alle von Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz des regulierten Marktes sind, hergestellten Cannabisprodukte einer Qualitätskontrolle durch ein Unternehmen unterzogen werden, das Inhaber einer Lizenz für ein Labor für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten ist.
  1. Gemäß Artikel 49 ist den Qualitätskontrolllaboren eine Probe jeder zum Verkauf bestimmten Charge von Cannabisprodukten zu übermitteln. Die AECRIC legt im Verordnungsweg die Merkmale der Chargen, die Informationen, die die Analysen enthalten müssen, insbesondere den quantitativen und qualitativen Gehalt der vier wichtigsten Cannabinoide und Terpene, sowie die in Cannabisprodukten zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten fest.
  1. Jede Probe jeder zu analysierenden Charge wird mittels SoftCRIC gemeldet, der ein Etikett mit einem einheitlichen Code erzeugt, das alle Informationen über die übersandte Probe enthält: Art des Produkts, Datum der Produktion oder Herstellung, Rückverfolgbarkeitsinformationen ab dem Anbau oder der Produktion, Datum der Übergabe an das Labor, Identifizierung des Labors und des Absenders der Proben. Dieses Etikett ist im Inneren der Verpackung der dem Qualitätskontrolllabor übergebenen Proben anzubringen.
  1. Nach Erstellung seines Analyseberichts muss das Qualitätskontrolllabor, bevor es die Ergebnisse dem Unternehmen mitteilt, dem die Probe gehört, diese Ergebnisse mittels des einheitlichen Codes jeder Probe in den SoftCRIC eingeben.
  1. Nach Durchführung der analytischen Kontrolle gilt Folgendes:

a) Sind die Ergebnisse günstig, so können die Produkte in Verkehr gebracht werden; ihr Behältnis oder ihre Verpackung muss dann im Einzelnen das Produktionsdatum, das Verbrauchsdatum, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Quantifizierung der vier wichtigsten Cannabinoide und Terpene, einen mit einem Code versehenen Link, der den Zugang zu allen Rückverfolgbarkeitsinformationen des Produkts und zum vollständigen Analysebericht des Labors ermöglicht, sowie alle sonstigen im Verordnungsweg vorgeschriebenen Informationen angeben; b) im Fall einer Kontamination ist die Charge nach den von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegten Verfahren zu vernichten.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, müssen dafür sorgen, dass alle in Verkehr gebrachten Cannabisprodukte die in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen festgelegten Anforderungen an Qualitätskontrolle, Verpackung und Kennzeichnung erfüllen.
  1. Zur Eigenkontrolle können die Unternehmen des regulierten Marktes, die Cannabisprodukte herstellen, über Instrumente der analytischen Kontrolle verfügen; in jedem Fall müssen diese Produkte vor ihrem Inverkehrbringen ein externes Qualitätskontrolllabor durchlaufen, das Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes ist.

TITEL VIII: Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten.

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 55. Verkauf von Cannabisprodukten.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, dürfen diese Produkte an volljährige und voll geschäftsfähige Personen verkaufen, unabhängig davon, ob diese ihren Wohnsitz in Spanien haben.
  1. Personen, die Cannabisprodukte auf dem regulierten Markt kaufen, dürfen die für den persönlichen Gebrauch gekauften Produkte nicht an Dritte weitergeben, auch nicht unentgeltlich.
  1. Der Verkaufsbereich für Cannabisprodukte in den Unternehmen, die Inhaber einer Zugangslizenz sind, muss rauchfrei und von den übrigen Einrichtungen getrennt sein.
  1. Cannabisprodukte dürfen nur durch ein Unternehmen, das Inhaber einer Lizenz für den Vertrieb von Cannabis ist, an die Wohnung des Käufers geliefert werden.
  1. Dem Verkauf von Cannabisprodukten muss die Identifizierung des Käufers und die Überprüfung seiner Volljährigkeit vorausgehen.
  1. Jede Form der Abgabe hochprozentiger alkoholischer Getränke ist in den Räumen für den Verkauf oder den Konsum von Cannabisprodukten verboten.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, müssen:

a) Informationen über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden und über Strategien zu deren Prävention und Verringerung bereitstellen, die in den Kampagnen des Nationalen Drogenplans enthalten sind; b) die Volljährigkeit der Personen überprüfen, die ihre Einrichtungen betreten; c) gewährleisten, dass alle ihre Räume und Tätigkeiten sicher sind und nach einem geschlechtergerechten Ansatz und einer Geschlechterperspektive funktionieren.

  1. Alle in Verkehr gebrachten Cannabisprodukte müssen auf ihrem Behältnis oder ihrer Verpackung einen Link zu den in den Kampagnen des Nationalen Drogenplans enthaltenen Informationen über die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken und Schäden und über Strategien zu deren Prävention und Verringerung enthalten.

Artikel 56. Kontrolle der Verkaufsvorgänge an den Endkunden.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, müssen jeden Verkauf intern nachverfolgen, unter Angabe der Menge, der Art des Produkts sowie des Datums und der Uhrzeit des Verkaufs. Diese Nachverfolgung muss mittels einer von der AECRIC validierten Verwaltungssoftware erfolgen, die keine Manipulation der Informationen zulässt.
  1. Die Aufbewahrung dieser Daten muss im Hinblick auf etwaige Inspektionen mindestens vier Jahre lang gewährleistet sein.

Artikel 57. Ankauf von Cannabisprodukten.

Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, dürfen diese Produkte gemäß diesem Gesetz bei Unternehmen ankaufen, die Inhaber von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten sind.

KAPITEL II: Lizenzierte Cannabis Social Clubs.

Artikel 58. Allgemeine Bestimmungen.

Lizenzierte Cannabis Social Clubs sind Unternehmen, die gegründet werden, um einen vollständigen Kreislauf der Produktion von Cannabisprodukten zu schaffen, die zum Verkauf und/oder Konsum an höchstens drei verschiedenen, dem Club zugehörigen Standorten bestimmt sind; diese Produkte dürfen nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Modalitäten nur an die Kundinnen und Kunden des Clubs verkauft werden.

Artikel 59. Grenzen der Cannabisproduktion.

Die lizenzierten Cannabis Social Clubs dürfen Cannabis im Freiland oder in Innenräumen unter Einhaltung folgender Grenzen produzieren:

  1. für den Freilandanbau eine Lichtleistung von höchstens 100 Watt pro Kubikmeter;
  2. für den Indoor-Anbau eine Lichtleistung von höchstens 300 Watt pro Kubikmeter.
  3. Vor Beginn der Cannabisproduktion muss die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen von einer von der AECRIC zugelassenen Fachkraft bescheinigt werden.

Artikel 60. Zone zur genetischen Erhaltung. Mutterpflanzen und Stecklinge.

  1. Die lizenzierten Cannabis Social Clubs können eine Fläche für die Erhaltung von Mutterpflanzen und Stecklingen einrichten, die anschließend in ihren Indoor- oder Freilandanpflanzungen verwendet werden sollen.
  2. Hierfür wird eine Lichtleistung von höchstens 100 Watt pro Kubikmeter festgelegt.

Artikel 61. Produktion von Cannabissamen.

  1. Die lizenzierten Cannabis Social Clubs dürfen keine Cannabissamen verkaufen und diese nur für die Anpflanzungen der Einrichtung produzieren.
  1. Üben sie diese Tätigkeit aus, so müssen sie sie der AECRIC mittels SoftCRIC gesondert melden, unter Angabe der Fläche in Kubikmetern, drinnen oder im Freien, und der Zahl der für die Samenproduktion bestimmten Pflanzen, und nach der Ernte die Endproduktion in Gramm Samen mitteilen.

Artikel 62. Durchführung von Extraktionen und Herstellung von Cannabisprodukten.

  1. Die lizenzierten Cannabis Social Clubs können mechanische Extraktionen von Cannabis durchführen, um diese in ihren Verkaufsstellen zu verkaufen oder um Cannabisprodukte herzustellen.
  1. Die lizenzierten Cannabis Social Clubs können Extraktionen mit Lösungsmitteln durchführen, sofern sie zuvor bei der AECRIC eine spezifische Lizenz beantragen und einen Bereich einrichten, der den für diese Verfahren im Verordnungsweg festgelegten technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen entspricht.
  1. Lizenzierte Cannabis Social Clubs, die Extraktionen durchführen, sei es für den Verkauf oder für die Herstellung von Cannabisprodukten, müssen alle Daten zu diesen Tätigkeiten im SoftCRIC erfassen und dabei angeben, ob das Pflanzenmaterial aus Käufen bei Unternehmen stammt, die Inhaber einer Produktionslizenz sind, oder aus der eigenen Produktion der Einrichtung, sowie die verwendete Menge, das Extraktionsverfahren und die Gesamtmenge der gewonnenen Extrakte oder Cannabisprodukte.
  1. Bei der Herstellung von Cannabisprodukten, die zur Einnahme bestimmt sind, muss das mit ihrer Zubereitung betraute Personal über die für den Umgang mit Lebensmitteln erforderlichen Bescheinigungen verfügen.

KAPITEL III: Cannabis-Dispensarien.

Artikel 63. Allgemeine Bestimmungen.

Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für ein Cannabis-Dispensarium sind, sind berechtigt, Cannabisprodukte bei Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten sind, anzukaufen, um sie nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Modalitäten weiterzuverkaufen.

KAPITEL IV: Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis

Artikel 64. Allgemeine Bestimmungen.

Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für ein Dispensarium für nicht psychoaktives Cannabis sind, sind berechtigt, Cannabisprodukte mit weniger als 1 % Gesamt-THC bei Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten sind, anzukaufen, um sie nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Modalitäten weiterzuverkaufen.

TITEL IX: Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten.

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65. Begrenzung der Zahl der Einrichtungen.

Die Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten sind, dürfen über höchstens fünf Produktionseinrichtungen verfügen, die sich an verschiedenen Orten befinden und der juristischen Person zugehörig sind.

KAPITEL II: Lizenzen für die Cannabisproduktion.

Artikel 66. Allgemeine Bestimmungen.

Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Cannabisproduktion sind, sind berechtigt, Folgendes zu produzieren:

  1. Cannabisblütenstände, die zum Verkauf an lizenzierte Cannabis Social Clubs, Cannabis-Dispensarien und Unternehmen bestimmt sind, die Inhaber einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis sind;
  1. Stecklinge und Mutterpflanzen von Cannabis, die zum Verkauf an Unternehmen der Cannabisproduktion, lizenzierte Cannabis Social Clubs und Growshops bestimmt sind;
  1. Blütenstände von nicht psychoaktivem Cannabis, die zum Verkauf an Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis sind, an lizenzierte Cannabis Social Clubs, Cannabis-Dispensarien und Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis bestimmt sind.

Artikel 67. Grenzen der Cannabisproduktion.

  1. Für den Freilandanbau von Cannabis ist die Lichtleistung auf höchstens 100 Watt pro Kubikmeter begrenzt.
  2. Ein Indoor-Anbau darf nur betrieben werden, wenn 90 % der für die Produktion verwendeten gesamten elektrischen Leistung aus erneuerbaren Energiequellen stammen, die vom lizenzinhabenden Unternehmen selbst erzeugt werden.
  3. Vor Beginn der Cannabisproduktion muss die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen von einer von der AECRIC zugelassenen Fachkraft bescheinigt werden.

KAPITEL III: Lizenz für Genossenschaften von Kleinproduzenten.

Artikel 68. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die Genossenschaften von Kleinproduzenten sind berechtigt, die Produktion von Cannabisblütenständen und von nicht psychoaktivem Cannabis ihrer Mitglieder zentral an Unternehmen der Verarbeitung von Cannabis, lizenzierte Cannabis Social Clubs, Cannabis-Dispensarien oder Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis zu verkaufen, stets unter Einhaltung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen.
  1. An Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis darf nur Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % verkauft werden.
  1. Die Genossenschaften von Kleinproduzenten unterliegen dem Gesetz 27/1999 vom 16. Juli über Genossenschaften oder den regionalen Vorschriften über Genossenschaften.
  1. Die Genossenschaften von Kleinproduzenten müssen in ihre Satzung folgende Bestimmungen aufnehmen:

a) die Genossenschaftsmitglieder müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein; b) der Zutritt Minderjähriger zu den Einrichtungen der Genossenschaft ist verboten; c) Gesellschaftszweck der Genossenschaft ist die Durchführung eines Projekts einer Genossenschaft von Kleinproduzenten gemäß dem Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabisprodukten für Erwachsene.

Artikel 69. Maßnahmen zur Kontrolle der Tätigkeiten.

  1. Die Mitglieder der Genossenschaften von Kleinproduzenten müssen nach ihrem Beitritt von der Genossenschaft in das Sonderregister der Kleinproduzenten der AECRIC eingetragen werden. Das Register enthält die Identifikationsdaten des Mitglieds und den Standort des Anbaus.
  1. Die Eintragung des Mitglieds in das Register der Kleinproduzenten berechtigt es, mit dem Anbau in seiner Wohnung oder in einem vergleichbaren privaten Raum zu beginnen, und schließt seine Zustimmung zu Inspektionen am Anbauort ein. Die Weigerung, sich den Inspektionen zu unterziehen, führt zum Ausschluss des Mitglieds aus der Genossenschaft und zu seiner Meldung an die AECRIC.
  1. Die Genossenschaften von Kleinproduzenten müssen in Abstimmung mit der AECRIC durch regelmäßige Inspektionen ihrer Mitglieder auf die Einhaltung der für diese Lizenzart des regulierten Cannabismarktes festgelegten Grenzen achten.

Artikel 70. Cannabisproduktion.

  1. Die Mitglieder der Genossenschaften von Kleinproduzenten können Cannabis wahlweise im Indoor- oder im Freilandanbau innerhalb folgender Grenzen produzieren:

a) der Freilandanbau darf ein Volumen von 20 Kubikmetern nicht überschreiten; b) beim Indoor-Anbau darf keine Lichtleistung von mehr als 1.200 Watt verwendet und kein Volumen von mehr als 4 Kubikmetern eingenommen werden; c) bei gleichzeitigem Indoor- und Freilandanbau darf die anteilige Summe der in den Buchstaben a und b der Nummer 1 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschritten werden.

  1. Die Produktion darf unabhängig von der Zahl der Genossenschaftsmitglieder, die Inhaber des Anbauorts sind, das Doppelte der für ein Genossenschaftsmitglied festgelegten Grenze nicht überschreiten.

Artikel 71. Einsammlung und Transport des Cannabis.

Die Einsammlung der Cannabisblütenstände aus den Anpflanzungen der Genossenschaftsmitglieder und deren Transport zu den Einrichtungen der Genossenschaft von Kleinproduzenten müssen durch das angestellte Personal der Genossenschaft erfolgen und der AECRIC stets vorab mittels SoftCRIC mindestens eine Stunde vor der Einsammlung gemeldet werden.

Artikel 72. Rückverfolgbarkeit, analytische Kontrolle und Vernichtung der Abfälle.

  1. Die Genossenschaft von Kleinproduzenten achtet auf die Einhaltung aller in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen festgelegten Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und analytische Kontrolle.
  1. Die Genossenschaft von Kleinproduzenten achtet auf die ordnungsgemäße Vernichtung der Rückstände aus der Cannabisproduktion ihrer Mitglieder gemäß den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen festgelegten Protokollen.

Artikel 73. Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder der Genossenschaft.

Die Genossenschaften von Kleinproduzenten können ihren Mitgliedern zentrale Dienstleistungen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Cannabisproduktion erbringen.

Artikel 74. Zone zur genetischen Erhaltung. Mutterpflanzen und Stecklinge.

  1. Die Genossenschaften von Kleinproduzenten können über eine Zone zur Erhaltung von Mutterpflanzen und Stecklingen verfügen, um ihre Mitglieder mit Stecklingen zu versorgen. Bieten sie diese Dienstleistung an, so müssen sie dies der AECRIC melden.
  1. Der maximale Lichtverbrauch der Zone zur Erhaltung der Mutterpflanzen und Stecklinge ist auf 100 Watt Lichtleistung pro Kubikmeter begrenzt.
  1. Der Transport der für die Mitglieder der Genossenschaft von Kleinproduzenten bestimmten Stecklinge muss gemäß Artikel 49 durch das angestellte Personal der Einrichtung erfolgen.

KAPITEL IV: Lizenzen für die Verarbeitung von Cannabis

Artikel 75. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis sind, sind berechtigt, Cannabis und nicht psychoaktives Cannabis zu verarbeiten, das von Unternehmen stammt, die Inhaber einer Lizenz für die Cannabisproduktion oder einer Lizenz für eine Genossenschaft von Kleinproduzenten sind, um Cannabisprodukte herzustellen, die zum Verkauf an lizenzierte Cannabis Social Clubs, Cannabis-Dispensarien, Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis und an andere Handelskanäle bestimmt sind.
  1. An Dispensarien für nicht psychoaktives Cannabis dürfen nur Produkte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % verkauft werden.
  1. An Unternehmen, die nicht Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind, dürfen nur Cannabisprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 0,3 % verkauft werden.

Artikel 76. Herstellung von Extrakten und Cannabisprodukten.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis sind, können mechanische Extraktionen und Extraktionen mit Lösungsmitteln von Cannabis durchführen.
  1. Um Extraktionen mit Lösungsmitteln durchzuführen, müssen sie zuvor bei der AECRIC eine spezifische Lizenz beantragen und einen Bereich einrichten, der den für diese Verfahren im Verordnungsweg festgelegten technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen entspricht.
  1. Bei der Herstellung von Cannabisprodukten, die zur Einnahme bestimmt sind, muss das mit ihrer Zubereitung betraute Personal über die für den Umgang mit Lebensmitteln erforderlichen Bescheinigungen verfügen.

KAPITEL V: Produktion und Großhandelsvermarktung von Cannabissamen.

Artikel 77. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Produktion und Vermarktung von Cannabissamen sind, sind berechtigt, Cannabissamen für die Großhandelsvermarktung zu produzieren.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Produktion und Vermarktung von Cannabissamen sind, profitieren von einer Ermäßigung um 50 % der im zweiten Absatz des Artikels 67 dieses Gesetzes festgelegten Grenze.
  1. Der Verkauf von Cannabissamen durch Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Produktion und Vermarktung von Samen sind, muss dem dritten Absatz des Artikels 24 dieses Gesetzes entsprechen.
  1. Der Verkauf von Cannabissamen durch Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Produktion und Vermarktung von Samen sind, darf nur an Growshops und an Unternehmen des Vertriebs von Produkten für den Cannabisanbau erfolgen, die in der dieser Tätigkeit entsprechenden steuerlichen Position des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Tätigkeiten eingetragen sein müssen, die zu diesem Zweck gemäß der Dritten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes geschaffen wird.
  1. Die Growshops sind die einzigen Betriebe, die berechtigt sind, Samen für den Anbau von Cannabis für den Gebrauch durch Erwachsene an Endkunden zu verkaufen.
  1. Die Anforderungen an die Produktion und Vermarktung von Cannabissamen werden im Verordnungsweg präzisiert, gemäß dem Königlichen Dekret 170/2011 zur Genehmigung der allgemeinen Verordnung über das Register der Handelssorten und zur Änderung der allgemeinen technischen Verordnung über die Kontrolle und Zertifizierung von Saatgut und Pflanzgut aus Baumschulen sowie den übrigen in diesem Bereich geltenden landwirtschaftlichen Vorschriften.

TITEL X: Sonstige Lizenzen des regulierten Marktes für Cannabisprodukte.

KAPITEL I: Lizenz für Räume zum Konsum von Cannabisprodukten.

Artikel 78. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Jede juristische Person kann eine Lizenz für einen Cannabis-Konsumraum beantragen, um in ihren Räumlichkeiten einen Bereich für den Konsum von Cannabisprodukten durch Verbrennung und durch Verdampfung einzurichten, sofern sie die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllt.
  1. Ein Cannabis-Konsumraum darf nicht bei einer juristischen Person eingerichtet werden, bei der der Zugang zu sämtlichen Einrichtungen nicht volljährigen Personen vorbehalten ist.
  1. Jede Lizenz für einen Cannabis-Konsumraum ist an eine einzige Katasterreferenz gebunden.
  1. Die Cannabis-Konsumräume dürfen 25 % der Gesamtfläche des Ortes der Haupttätigkeit, an dem sie eingerichtet sind, nicht überschreiten, außer bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, für die vorbehaltlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen keine Grenze festgelegt ist.
  1. Ein Cannabis-Konsumraum darf nicht in einer Wohnung eingerichtet werden.

Artikel 79. Zugang zu den Konsumräumen.

  1. Jede volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Person, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in Spanien hat, kann Zugang zu den Cannabis-Konsumräumen erhalten.
  1. Die Cannabis-Konsumräume müssen über einen separaten Zugang von einem rauchfreien Bereich mit Zugangskontrolle aus verfügen, in dem die Identität überprüft wird, um zu gewährleisten, dass nur volljährige Personen Zutritt erhalten.

KAPITEL II: Lizenzen für die Extraktion mit Lösungsmitteln.

Artikel 80. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die Lizenz für die Extraktion mit Lösungsmitteln können Unternehmen beantragen, die Inhaber einer Lizenz für einen lizenzierten Cannabis Social Club oder einer Lizenz für die Verarbeitung von Cannabis sind.
  1. Die Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für die Extraktion mit Lösungsmitteln sind, müssen ihre Einrichtungen an die für diese Art von Einrichtungen geltenden, im Verordnungsweg festgelegten technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen anpassen.
  1. Alle Daten zu dieser Tätigkeit sind der AECRIC mittels SoftCRIC zu übermitteln, unter Angabe der verwendeten Menge an Pflanzenmaterial, seiner Herkunft, der Art der verwendeten Lösungsmittel und der nach dem Extraktionsprozess gewonnenen Produktmenge.

KAPITEL III: Lizenzen für den Vertrieb von Cannabisprodukten

Artikel 81. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lizenz für den Vertrieb von Cannabisprodukten berechtigt das Unternehmen, Cannabisprodukte in folgenden Fällen zu transportieren und zu liefern:

  1. Transport und Lieferung von Cannabisprodukten, die von Unternehmen stammen, die Inhaber von Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten sind, an die Wohnung des Endkunden;
  1. Transport und Lieferung von Cannabisprodukten zwischen Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen für die Produktion von Cannabisprodukten sind;
  1. Transport und Lieferung von Cannabisprodukten, die von Unternehmen stammen, die Inhaber von Produktionslizenzen sind, an Unternehmen, die Inhaber von Zugangslizenzen sind;
  1. Transport und Lieferung von Cannabisprodukten zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber von in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Lizenzen sind, und Unternehmen, die Inhaber einer Lizenz für ein Labor für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten sind;
  1. Transport und Lieferung von Cannabisprodukten zwischen den verschiedenen Einrichtungen der juristischen Personen, die Inhaber von in diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Lizenzen sind.

Artikel 82. Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen beim Transport von Cannabisprodukten.

Die AECRIC legt im Verordnungsweg die für den Transport und die Lieferung von Cannabisprodukten geltenden Protokolle sowie Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen fest.

KAPITEL IV: Lizenzen für die botanische Forschung zu Cannabis.

Artikel 83. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Die Lizenz für die botanische Forschung zu Cannabis können Unternehmen beantragen, die Inhaber einer Lizenz für die Cannabisproduktion sind.
  1. Die Lizenz für die botanische Forschung zu Cannabis berechtigt das Unternehmen, Innovations-, Entwicklungs- oder Forschungsprojekte durchzuführen, die sich ausschließlich auf botanische, industrielle und agronomische Fragen im Zusammenhang mit Cannabis beziehen.
  1. Die Lizenz für die botanische Forschung zu Cannabis berechtigt das Unternehmen nicht, Forschungsprojekte durchzuführen, die Behandlungen oder Versuche jeglicher Art mit Cannabisprodukten an Tieren oder Menschen betreffen, oder deren mögliche Wirkungen auf diese zu untersuchen.
  1. Das Unternehmen, das das Innovations-, Entwicklungs- oder Forschungsprojekt durchführt, muss dieses dokumentieren und es nach Abschluss in das Register der botanischen Forschung zu Cannabis der AECRIC eintragen.
  1. Das Unternehmen kann unter Beachtung der geltenden sektoralen Vorschriften Inhaber des geistigen und gewerblichen Eigentums an den Ergebnissen des Innovations-, Entwicklungs- oder Forschungsprojekts sein.

KAPITEL V: Labore für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten.

Artikel 84. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Jedes Unternehmen, das nicht Inhaber einer Lizenz des regulierten Cannabismarktes ist, kann die Lizenz für ein Labor für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten beantragen.
  1. Die Lizenz für ein Labor für die Qualitätskontrolle von Cannabisprodukten berechtigt das Unternehmen, den Unternehmen des regulierten Cannabismarktes vor dem Inverkehrbringen ihrer Produkte Dienstleistungen der analytischen Kontrolle zu erbringen.
  1. Die Qualitätskontrolllabore können natürlichen Personen und genossenschaftlichen Cannabis Social Clubs Dienstleistungen der analytischen Kontrolle erbringen, stets gemäß Artikel 49 dieses Gesetzes.

TITEL XI: Einfuhr und Ausfuhr auf dem regulierten Markt.

Artikel 85. Einfuhr von Cannabisprodukten.

  1. Eine natürliche Person kann für ihren persönlichen Konsum, sofern die Ausfuhr zu diesem Zweck im Herkunftsland zulässig ist, höchstens eine der folgenden vier Optionen nach Spanien einführen:

a) 100 Gramm Cannabis; b) 30 Gramm Cannabisextrakte; c) verarbeitete Cannabisprodukte mit einem Gehalt von höchstens 10 Gramm THC; d) die Summe der möglichen anteiligen Kombinationen der vorgenannten Produkte.

  1. Jede Einfuhr, die über diese Mengen hinausgeht, darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die Inhaber einer Lizenz für die gewerbliche Einfuhr sind, die im Verordnungsweg geregelt wird. Diese Einfuhren unterliegen den gesetzlich festgelegten steuerlichen und zollrechtlichen Abgaben.
  1. Die Einfuhr darf nur aus einem Staat mit einem gesetzlich regulierten Markt erfolgen, mit dem Spanien eine gegenseitige rechtliche Anerkennung für Einfuhrtätigkeiten vereinbart hat.

Artikel 86. Ausfuhr von Cannabisprodukten.

  1. Die Ausfuhr von in Spanien produzierten Cannabisprodukten erfordert eine Lizenz für die gewerbliche Ausfuhr, die im Verordnungsweg geregelt wird. Diese Ausfuhren unterliegen den gesetzlich festgelegten steuerlichen und zollrechtlichen Abgaben.
  1. Die Ausfuhr darf nur in einen Staat mit einem gesetzlich regulierten Markt erfolgen, mit dem Spanien eine gegenseitige rechtliche Anerkennung für Ausfuhrtätigkeiten vereinbart hat.

TITEL XII: Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Cannabisprodukten.

Artikel 87. Allgemeine Bestimmungen.

Jede Form der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings von Cannabisprodukten ist auf allen Trägern, in allen Medien, im Internet und in sozialen Netzwerken verboten, auch wenn sie sich an Erwachsene richtet, vorbehaltlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Artikel 88. Ausnahmen für Werbung und Verkaufsförderung von Cannabisprodukten gegenüber Erwachsenen.

  1. Vom allgemeinen Verbot nach Artikel 87 ausgenommen sind Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Cannabisprodukten gegenüber Erwachsenen, wenn sie

a) zwischen Fachleuten von Unternehmen stattfinden, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind; b) bei Veranstaltungen, Cups, Wettbewerben, Messen oder auf cannabisspezifischen Fachträgern oder -medien stattfinden, sofern diese für Minderjährige nicht zugänglich sind; c) die Werbeinformation zuvor oder im Rahmen eines Abonnements mit ausdrücklicher Einwilligung der volljährigen Person, die sie anfordert, angefordert wurde.

  1. In allen in Nummer 1 dieses Artikels genannten Fällen ist jede Form der Kommunikation, der Verkaufsaktion oder der Werbung verboten, die das Bild von Frauen unmittelbar oder mittelbar in herabwürdigender oder diskriminierender Weise verwendet, gemäß dem Organgesetz 3/2007 vom 22. März zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Gesetz 34/1988 vom 11. November, Allgemeines Werbegesetz, und dem Organgesetz 1/2004 vom 28. Dezember über Maßnahmen zum umfassenden Schutz gegen geschlechtsspezifische Gewalt.

Artikel 89. Außenwerbung der juristischen Personen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Marktes sind.

  1. Außenwerbung jeglicher Form ist an allen Einrichtungen der juristischen Personen verboten, die Inhaber von durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen sind.
  1. Die Einrichtungen der juristischen Personen, die Inhaber von durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen sind, müssen durch ein Unterscheidungszeichen gekennzeichnet sein, das den Namen der Einrichtung, die Art und die Nummer der Lizenz sowie das Logo der AECRIC angibt. Das Format dieses Unterscheidungszeichens wird von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegt.

TITEL XIII: Steuerliche Maßnahmen.

Artikel 90. Besondere Verbrauchsteuer auf Cannabisprodukte.

  1. Einer besonderen Verbrauchsteuer, der besonderen Verbrauchsteuer auf Cannabisprodukte (IEPC), unterliegen gemäß den Grundsätzen und Regeln des Gesetzes 38/1992 über die Sonderverbrauchsteuern, soweit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen:

a) die Käufe von Cannabisprodukten, die von Konsumentinnen und Konsumenten bei Unternehmen getätigt werden, die Inhaber von Lizenzen für den Zugang zu Cannabisprodukten sind; b) die Dienstleistungen und Verkaufsvorgänge von Cannabisprodukten zwischen Unternehmen, die Inhaber von Lizenzen des regulierten Cannabismarktes sind.

  1. Die besondere Verbrauchsteuer muss nach dem Gesamt-THC-Gehalt der in Verkehr gebrachten Cannabisprodukte progressiv sein.
  1. Die besondere Verbrauchsteuer wird von der Steuerbehörde für die verschiedenen in den Buchstaben a) und b) der Nummer 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten festgelegt.
  1. Die Steuerbehörde muss die besondere Verbrauchsteuer regelmäßig nach oben oder unten anpassen, um einen wirksamen Übergang der Konsumentinnen und Konsumenten zum regulierten Markt zu gewährleisten.
  1. Zwei Drittel der erhobenen besonderen Verbrauchsteuer sind den Haushaltsposten für Bildung, Gesundheit und die Agenda 2030 zuzuweisen.
  1. Auf der Grundlage der in Artikel 53 dieses Gesetzes vorgesehenen Rückverfolgbarkeit der Cannabisprodukte gilt für alle Produkte Folgendes:

a) bei Produkten, für die zu irgendeinem Zeitpunkt des Produktionszyklus der Indoor-Anbau verwendet wurde, wird der von der Steuerbehörde für die jeweilige Produktart festgelegte Steuersatz um fünf Prozentpunkte erhöht; der Ertrag dieser fünf zusätzlichen Prozentpunkte ist den Haushaltsposten für den ökologischen Wandel zuzuweisen; b) bei Produkten, die in einer Provinz produziert werden, deren Bevölkerungsdichte nach den Daten des Nationalen Statistikinstituts (INE) unter hundert Einwohnern pro Quadratkilometer liegt, wird der von der Steuerbehörde für die jeweilige Produktart festgelegte Steuersatz um fünf Prozentpunkte gesenkt.

  1. Für Cannabisprodukte, die rechtmäßig aus anderen Ländern zum Verkauf in Spanien eingeführt werden, wird die besondere Verbrauchsteuer, sofern kein Abkommen, keine Vereinbarung und keine Regelung etwas anderes bestimmt, gegenüber dem von der Steuerbehörde für die jeweilige Produktart festgelegten Satz um fünfzehn Prozentpunkte erhöht.

Artikel 91. Verwaltung und Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer auf Cannabisprodukte.

Die Erhebung und Verwaltung der besonderen Verbrauchsteuer obliegen den Autonomen Gemeinschaften; ihr Aufkommen wird regelmäßig von der Staatlichen Agentur für Steuerverwaltung veröffentlicht.

TITEL XIV: Regelung der Verstöße.

Artikel 92. Allgemeine Bestimmungen.

  1. Jede Handlung oder Unterlassung, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen zuwiderläuft, stellt einen Verwaltungsverstoß dar.
  1. Die Tatbestände der Verstöße werden von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegt.
  1. Kann nach Durchführung der zur Identifizierung der zuwiderhandelnden Person oder Personen zweckdienlichen Ermittlungen der Grad der Beteiligung der verschiedenen an der Begehung des Verstoßes beteiligten Personen nicht bestimmt werden, so trägt die juristische Person, die Inhaberin der Lizenz ist, und bei natürlichen Personen die Inhaberin oder der Inhaber des Ortes, an dem der Verstoß begangen wurde, die Verantwortung.
  1. Die in Anwendung dieses Gesetzes im Verordnungsweg festgelegten Verwaltungsverstöße werden als leicht, schwer oder sehr schwer eingestuft.

Artikel 93. Sanktionsbefugnis.

  1. Die ausschließliche Befugnis zur Verhängung der in diesem Gesetz vorgesehenen Sanktionen für die von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegten Verstöße liegt beim Direktionsrat der AECRIC.
  1. Die in diesem Gesetz vorgesehene Sanktionsbefugnis wird für alles, was dieses Gesetz nicht vorsieht, gemäß dem Gesetz 30/1992 vom 26. November über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren oder den Gesetzen, die es ergänzen oder aktualisieren, ausgeübt, unbeschadet der zivil-, straf- oder sonstigen rechtlichen Verantwortlichkeiten, die entstehen können.
  1. In Sanktionsverfahren wegen schwerer oder sehr schwerer Verstöße können gemäß dem Gesetz 30/1992 vom 26. November über die Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren und seinen Durchführungsbestimmungen und unbeschadet derjenigen, die die Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften vorsehen könnten, die darin vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen ergriffen werden, die für erforderlich gehalten werden, um die Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung, den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, die Beendigung der Wirkungen des Verstoßes und die Erfordernisse des Allgemeininteresses zu gewährleisten.

Artikel 94. Zusammentreffen von Verstößen.

Werden in ein und demselben Verfahren mehrere Verstöße sanktioniert, so wird die für den schwersten Verstoß vorgesehene Sanktion in ihrer oberen Hälfte angewandt, sofern sie die Summe der Sanktionen nicht übersteigt, die für jeden der Verstöße bei getrennter Betrachtung verhängt worden wären.

Artikel 95. Verjährung der Verstöße.

  1. Die in Anwendung dieses Gesetzes im Verordnungsweg festgelegten Verstöße verjähren nach ihrer Begehung

a) bei leichten Verstößen nach einem Jahr; b) bei schweren Verstößen nach zwei Jahren; c) bei sehr schweren Verstößen nach vier Jahren.

  1. Die Verjährungsfrist der Verstöße beginnt mit dem Tag, an dem sie begangen wurden.

Artikel 96. Verantwortliche für die Verstöße.

  1. Verantwortlich für die verschiedenen von der AECRIC im Verordnungsweg festgelegten Verstöße sind:

a) die natürlichen Personen, die die als solche eingestuften Handlungen begangen haben; b) die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen, die Inhaber von durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen geregelten Lizenzen sind, unbeschadet der sich aus dem Sanktionsregime dieses Gesetzes ergebenden Verantwortlichkeiten des Unternehmens.

  1. Bei Verstößen im Zusammenhang mit Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Cannabisprodukten sind, sofern ihre Beteiligung am Verstoß nachgewiesen ist, auch die Begünstigten der Werbung, der Verkaufsförderung oder des Sponsorings verantwortlich, d. h. sowohl die Inhaberin oder der Inhaber der beworbenen Marke oder des beworbenen Produkts als auch die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs oder Raums, in dem die Werbung gezeigt wird, sowie gegebenenfalls die Werbeagentur und der Sponsor.

TITEL XV: Sanktionsregime.

Artikel 97. Sanktionen.

Jede Handlung oder Unterlassung, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen zuwiderläuft, kann geahndet werden mit:

  1. einer Verwarnung;
  1. einer Geldbuße;
  1. der Aussetzung der Tätigkeit;
  1. dem Entzug der Lizenz;
  1. der Auflösung der juristischen Person.

Artikel 98. Einstufung der Sanktionen.

  1. Leichte Verstöße werden mit einer Verwarnung und/oder einer Geldbuße von 300 bis 6.000 Euro und/oder einer Aussetzung der Tätigkeit von 1 bis 6 Monaten geahndet.
  1. Schwere Verstöße werden mit einer Geldbuße von 6.001 bis 60.000 Euro und/oder einer Aussetzung der Tätigkeit von 6 Monaten bis zu 1 Jahr geahndet.
  1. Sehr schwere Verstöße werden mit einer Geldbuße von 60.001 bis 300.000 Euro und/oder einer Aussetzung der Tätigkeit von 1 bis 3 Jahren und/oder dem Entzug der Lizenz und/oder der Auflösung der juristischen Person geahndet.
  1. Die Geldbuße wird in zwei Hälften, eine untere und eine obere, unterteilt. Auch die Sanktionen der Aussetzung der Tätigkeit werden in zwei Hälften, eine untere und eine obere, unterteilt.

Artikel 99. Kriterien für die Bemessung der Sanktionen.

Die in Artikel 98 vorgesehenen Sanktionen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach folgenden Bemessungskriterien verhängt:

  1. Wiederholung;
  1. Ausmaß der verursachten Schäden;
  1. Ausmaß des geschaffenen Risikos;
  1. Einsatz von Minderjährigen oder von Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, eines besonderen Schutzes bedürfen oder sich in einer Situation der Schutzbedürftigkeit befinden;
  1. erzielter wirtschaftlicher Vorteil;
  1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zuwiderhandelnden Person.

Artikel 100. Rückfall.

  1. Ein Rückfall liegt vor, wenn ein Verstoß begangen wird, nachdem für einen Verstoß gleicher Art durch eine bestandskräftige Entscheidung eine Sanktion verhängt worden ist.
  1. Kommen drei Sanktionen gleicher Art zusammen, so werden die Verstöße, wenn sie leicht waren, als schwer, wenn sie schwer waren, als sehr schwer und, wenn sie sehr schwer waren, mit der Höchstsanktion geahndet.

Artikel 101. Zentralregister der Verstöße gegen das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene.

1. Ausschließlich zum Zweck der Beurteilung des Rückfalls bei der Begehung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verstöße wird ein Zentralregister der Verstöße gegen das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene geschaffen, das der AECRIC unterstellt ist. 2. Die AECRIC regelt die Organisation und Arbeitsweise des Zentralregisters der Verstöße, in das ausschließlich folgende Eintragungen vorgenommen werden: a) bei zuwiderhandelnden juristischen Personen ihre Identifikationsdaten und die personenbezogenen Daten ihres gesetzlichen Vertreters; b) bei natürlichen Personen die personenbezogenen Daten der zuwiderhandelnden Person; c) der begangene Verstoß; d) die im Verwaltungsweg verhängte(n) bestandskräftige(n) Sanktion(en), gegebenenfalls unter Angabe ihrer Dauer; e) Ort und Datum der Begehung des Verstoßes.

  1. Die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die eine im Verwaltungsweg bestandskräftig gewordene Sanktion verhängt wurde, werden über die entsprechenden Eintragungen im Zentralregister der Verstöße informiert. Sie können gemäß dem Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der digitalen Rechte Auskunft über ihre Daten sowie deren Löschung oder Berichtigung verlangen. Die Eintragungen werden von Amts wegen gelöscht: bei sehr schweren Verstößen nach vier Jahren, bei schweren Verstößen nach zwei Jahren und bei leichten Verstößen nach einem Jahr, jeweils gerechnet ab dem Tag, an dem die Sanktion bestandskräftig geworden ist.
  2. Die AECRIC trägt die erlassenen Sanktionsentscheidungen in das Zentralregister der Verstöße ein, sobald diese im Verwaltungsweg bestandskräftig geworden sind.

Artikel 102. Einziehung und Vernichtung der Cannabisprodukte.

Bei sehr schweren Verstößen, die den Entzug der Lizenz nach sich ziehen, werden die gelagerten oder in Produktion befindlichen Cannabisprodukte der zuwiderhandelnden natürlichen oder juristischen Person eingezogen und vernichtet.

Artikel 103. Ersetzung der Sanktionen.

Im Fall einer Sanktion wegen eines leichten Verstoßes kann die zuständige Behörde, sofern kein Rückfall vorliegt, auf Antrag der zuwiderhandelnden Person oder des Geschäftsführers oder gesetzlichen Vertreters der juristischen Person beschließen, die verhängte Sanktion durch gemeinnützige Arbeiten oder Tätigkeiten zu ersetzen.

Artikel 104. Verfahren zur Ersetzung der Sanktionen.

  1. Das Verfahren wird eingeleitet, wenn die zuwiderhandelnde Person oder ihr gesetzlicher Vertreter bei dem Organ, das die Sanktion verhängt hat, deren Ersetzung durch die im vorstehenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen beantragt.
  1. Die stattgebende Ersetzungsentscheidung, die innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab Eingang des Antrags ergeht, hemmt die Verjährungsfrist der Sanktion für die vorgesehene Dauer der Ersatzmaßnahme.
  1. Während der Dauer der Ersatzmaßnahme überwacht die zuständige Behörde in der von ihr für zweckmäßig erachteten Weise die regelmäßige Teilnahme und die Ergebnisse bei den entsprechenden Aufgaben.
  1. Ergibt sich aus den eingeholten Informationen, dass die zuwiderhandelnde Person die Ersatzmaßnahme zufriedenstellend erfüllt hat, so betrachtet die zuständige Behörde die verhängte(n) Sanktion(en) als vollstreckt.
  1. Die vollständige oder teilweise Nichterfüllung der Ersatzmaßnahme kann zur Vollstreckung der ursprünglich verhängten Sanktion führen, sofern sie nicht auf höherer Gewalt beruht.

Artikel 105. Verjährung der Sanktionen.

1. Die im Rahmen des Sanktionsregimes dieses Gesetzes verhängten Sanktionen verjähren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bestandskräftig geworden sind: a) bei sehr schweren Verstößen nach vier Jahren; b) bei schweren Verstößen nach zwei Jahren; c) bei leichten Verstößen nach einem Jahr. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Verhängung der Sanktion im Verwaltungsweg bestandskräftig geworden ist. 3. Die Verjährung wird durch die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mit Kenntnis der betroffenen Person unterbrochen; die Frist beginnt erneut zu laufen, wenn dieses Verfahren aus einem nicht von der zuwiderhandelnden Person zu vertretenden Grund länger als einen Monat ruht.

TITEL XVI: Sanktionsverfahren.

Artikel 106. Einleitung des Sanktionsverfahrens.

  1. Das Sanktionsverfahren wegen der in Anwendung dieses Gesetzes im Verordnungsweg festgelegten Verstöße wird von Amts wegen durch Beschluss des zuständigen Organs eingeleitet, der ergeht:

a) aufgrund eines bei einer Inspektion der AECRIC aufgenommenen Protokolls über den Verstoß; b) aufgrund einer Mitteilung der Behörde oder des Verwaltungsorgans, das Kenntnis von dem mutmaßlichen Verstoß erlangt hat; c) aufgrund einer Anzeige von Berufsverbänden der Branche, Verbraucherverbänden oder jeder Bürgerin und jedes Bürgers. Zu diesem Zweck gelten Beschwerdeformulare als förmliche Anzeige.

  1. Vor der Einleitung des Sanktionsverfahrens kann das zuständige Organ alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, um vorläufig festzustellen, ob Umstände vorliegen, die seine Einleitung rechtfertigen.
  1. Der Einleitungsbeschluss wird der instruierenden Person unter Übermittlung aller bereits durchgeführten Maßnahmen mitgeteilt und der anzeigenden Person sowie den am Verfahren Beteiligten zugestellt.
  1. Beteiligte in den Sanktionsverfahren wegen der in Anwendung dieses Gesetzes im Verordnungsweg festgelegten Verstöße sind neben den mutmaßlich für die Verstöße Verantwortlichen die natürlichen oder juristischen Personen, die durch diese unmittelbar geschädigt wurden.

Artikel 107. Sicherungsmaßnahmen.

  1. Nach Einleitung des Sanktionsverfahrens kann das zuständige Organ die Sicherungsmaßnahmen treffen, die unerlässlich sind, um die Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten und die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz der Personen zu wahren, sowie die Tätigkeit oder die Lizenzen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen.
  1. Insbesondere wenn die Tatsachen, die zur Einleitung des Sanktionsverfahrens geführt haben, einen Verstoß gegen die Vorschriften darstellen, der eine ernste Gefahr für die Gesundheit mit sich bringt, wird in beiden Fällen die Aussetzung der Tätigkeit als Sicherungsmaßnahme angeordnet.

Artikel 108. Entscheidung zur Beendigung des Sanktionsverfahrens.

  1. Die Höchstfrist für die Zustellung der Entscheidung zur Beendigung des Sanktionsverfahrens beträgt ein Jahr ab dem Datum des Einleitungsbeschlusses.
  1. Haben die sanktionierten Verhaltensweisen der Verwaltung Schäden oder Nachteile verursacht, so kann die Entscheidung der zuwiderhandelnden Person die Wiederherstellung des durch den Verstoß veränderten Zustands und den Ersatz der verursachten Schäden und Nachteile auferlegen.
  1. Beruht die Sanktion darauf, dass die Tätigkeit oder der Betrieb nicht den Anforderungen der geltenden Vorschriften entspricht, so enthält die Sanktionsentscheidung eine mit einer ausreichenden Frist versehene Aufforderung an die sanktionierte natürliche oder juristische Person, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der Tätigkeit oder des Betriebs, deren Inhaberin sie ist, in Ordnung zu bringen.

Artikel 109. Wirkungen der Entscheidung.

Im Bereich der allgemeinen Staatsverwaltung kann gegen die Entscheidung zur Beendigung des Sanktionsverfahrens gemäß dem Gesetz 30/1992 vom 26. November Rechtsbehelf eingelegt werden. Gegen die Entscheidung, die den Verwaltungsweg abschließt, kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden, gegebenenfalls im Verfahren zum Schutz der Grundrechte der Person, unter den im Gesetz 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 110. Verfall des Sanktionsverfahrens.

  1. Das Verfahren verfällt, wenn seit seiner Einleitung ein Jahr verstrichen ist, ohne dass die Entscheidung zugestellt wurde, unter den Bedingungen und mit den Wirkungen, die in den Rechtsvorschriften über das gemeinsame Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Bei der Berechnung werden etwaige Unterbrechungen, der betroffenen Person zuzurechnende Gründe oder die Aussetzung berücksichtigt, die wegen des Bestehens eines Strafverfahrens bei Identität der Person, der Tatsachen und des Rechtsgrunds bis zu dessen Abschluss anzuordnen ist.
  1. Die Entscheidung, mit der der Verfall festgestellt wird, wird der betroffenen natürlichen oder juristischen Person zugestellt und beendet das Verfahren, unbeschadet der Möglichkeit der Verwaltung, ein neues Verfahren einzuleiten, solange der Verstoß nicht verjährt ist. Verfallene Verfahren unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.

Artikel 111. Subsidiarität des Verwaltungssanktionsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren.

  1. Bereits strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich geahndete Tatsachen dürfen nicht geahndet werden, wenn Identität der Person, der Tatsachen und des Rechtsgrunds besteht.
  1. Können die untersuchten Verhaltensweisen eine Straftat darstellen, so befasst die AECRIC innerhalb einer Frist von höchstens einer Woche die Justizbehörde oder die Staatsanwaltschaft und übermittelt alle Informationen und Unterlagen, über die sie zu diesem Zeitpunkt verfügt. In diesen Fällen wird das Sanktionsverfahren ausgesetzt, bis ein rechtskräftiges Urteil oder eine Entscheidung ergeht, die das Strafverfahren auf andere Weise beendet, oder bis die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass kein Anlass besteht, die Strafverfolgung einzuleiten oder fortzusetzen; die Verjährungsfrist ist bis dahin unterbrochen.
  1. Die Justizbehörde und die Staatsanwaltschaft teilen der AECRIC die von ihnen getroffene Entscheidung mit.
  1. Wird das Vorliegen einer Straftat nicht angenommen oder beendet eine andere Entscheidung das Strafverfahren, so kann das Sanktionsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden. In jedem Fall ist die AECRIC an die gerichtlich als erwiesen festgestellten Tatsachen gebunden.
  1. Die vor dem gerichtlichen Tätigwerden getroffenen Sicherungsmaßnahmen können aufrechterhalten werden, solange die Justizbehörde nichts anderes entscheidet.

Bestimmungen

Zusatzbestimmungen.

Erste Zusatzbestimmung. Änderung des Gesetzes 17/1967 vom 8. April zur Aktualisierung der geltenden Vorschriften über Betäubungsmittel.

Dem Gesetz 17/1967 vom 8. April zur Aktualisierung der geltenden Vorschriften über Betäubungsmittel und zu ihrer Anpassung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 wird eine neue, dritte Zusatzbestimmung mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Dritte.

Auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit:

dem Zyklus der Produktion, Verarbeitung, Extraktion, Fertigung, Herstellung, Vermarktung, des Verkaufs, der nicht medizinischen und nicht therapeutischen Abgabe, des Kaufs, der Abholung, des Besitzes, der Verwahrung, der Rückverfolgbarkeit, der Qualitätskontrolle, des Transports, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Hinterlegung, der Lagerung, des Vertriebs, der Anwendung jeder steuerlichen Maßnahme, Gebühr oder Sanktion, der Festlegung der Verstöße, den Sanktionsverfahren, dem Eingreifen, der Kontrolle, der Überwachung oder allen durch das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene geregelten Tätigkeiten; 

in Bezug auf:

die Cannabispflanze, ihre Blätter, ihre blühenden oder fruchttragenden Spitzen, ihre harzigen Blätter, die die blühenden oder fruchttragenden Spitzen umgeben, ihre Harze, ihre Extrakte, ihre Öle, ihre Extraktionen und ihre Wirkstoffe, insbesondere Delta-9-Tetrahydrocannabinol und seine stereochemischen Varianten;  

die für Erwachsene bestimmt sind:

zum persönlichen, gemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Gebrauch oder Konsum zu anderen als medizinischen, therapeutischen, ärztlichen oder pharmazeutischen Zwecken;

finden weder dieses Gesetz noch seine Durchführungsverordnungen und gleichrangigen Vorschriften Anwendung; sie werden vollständig und ausschließlich durch das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene geregelt, wobei die ausschließliche Zuständigkeit bei der Spanischen Agentur für die Kontrolle der umfassenden Regulierung von Cannabis (AECRIC) liegt.“

Zweite Zusatzbestimmung. Änderung des Gesetzes 28/2005 vom 26. Dezember über gesundheitliche Maßnahmen gegen das Rauchen und zur Regelung des Verkaufs, der Abgabe, des Konsums und der Werbung für Tabakerzeugnisse.

Dem Gesetz 28/2005 vom 26. Dezember über gesundheitliche Maßnahmen gegen das Rauchen und zur Regelung des Verkaufs, der Abgabe, des Konsums und der Werbung für Tabakerzeugnisse wird eine vierzehnte Zusatzbestimmung mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Vierzehnte Zusatzbestimmung. Durch das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene zugelassene Konsumräume.

In den durch das Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene rechtmäßig zugelassenen Konsumräumen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Rauchverbot keine Anwendung, sofern der Konsum innerhalb dieser Räume stattfindet und sich dort kein Mitglied des angestellten Personals der juristischen Person aufhält, in der der Konsumraum eingerichtet ist.

Minderjährige dürfen diese Konsumräume und die Einrichtungen der juristischen Personen, in die sie integriert sind, in keinem Fall betreten.“

Dritte Zusatzbestimmung. Schaffung spezifischer steuerlicher Positionen für Growshops und Unternehmen des Vertriebs von Produkten für den Cannabisanbau im Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten zwei neue steuerliche Positionen zu schaffen: eine für Growshops und eine für Unternehmen des Vertriebs von Produkten für den Cannabisanbau.

Vierte Zusatzbestimmung. Rechtmäßige oder legale Handlungen, Fälle und Tätigkeiten.

Alle im Gesetz über die umfassende Regulierung und Kontrolle von Cannabis für Erwachsene vorgesehenen Handlungen, Fälle und Tätigkeiten gelten als rechtmäßig oder legal; folglich gilt ab seinem Inkrafttreten in Bezug auf: 1. Artikel 36.16 des Organgesetzes 4/2015 vom 30. März zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten an öffentlichen Orten, auf öffentlichen Wegen, in öffentlichen Einrichtungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln: a) die durch bestandskräftige, noch nicht vollstreckte Entscheidungen verhängten Sanktionen werden aufgehoben und die Sanktionsverfahren eingestellt; b) die laufenden Sanktionsverfahren werden eingestellt; c) alle in diesen Fällen sanktionierten Personen werden aus dem Zentralregister der Zuwiderhandelnden gelöscht. 2. Artikel 2.2 des Organgesetzes 10/1995 vom 23. November über das Strafgesetzbuch: a) Personen, die aufgrund rechtskräftiger oder nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen inhaftiert sind und bei denen sich aus der Prüfung der als erwiesen festgestellten Tatsachen ergibt, dass diese unter die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und Tätigkeiten fallen, sind freizulassen; b) laufende Gerichtsverfahren, in denen nach Abschluss der Ermittlungen eine begründete gerichtliche Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Verfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen unter die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und Tätigkeiten fallen, sind einzustellen; c) befanden sich in den unter Buchstabe b) genannten Fällen die beschuldigten Personen vor Abschluss der Ermittlungen in Untersuchungshaft, so werden sie bis zu einer begründeten gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Verfahrens freigelassen; d) haben in den unter den Buchstaben b) und c) genannten Fällen die Gerichtsverfahren das Ermittlungsstadium überschritten, so muss das zuständige Gericht eine begründete Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Verfahrens treffen; e) in allen unter den Buchstaben a), b), c) oder d) genannten Fällen sind die polizeilichen Vorgänge der betroffenen Personen zu löschen; f) in allen unter Buchstabe a) dieses Artikels genannten Fällen und in allen Verfahren, die zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verhaltensweisen geführt haben, bei denen sich aus der Prüfung der als erwiesen festgestellten Tatsachen ergibt, dass sie unter die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und Tätigkeiten fallen, sind die Vorstrafen der verurteilten Personen zu löschen.

Aufhebungsbestimmungen.

Erste Aufhebungsbestimmung. Normative Abstimmung.

Alle gleich- oder niederrangigen Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen.

Erste Schlussbestimmung. Rechtsnatur dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz hat den Charakter eines einfachen Gesetzes.

Zweite Schlussbestimmung. Kompetenztitel.

Dieses Gesetz wird auf der Grundlage von Artikel 149.1 Nummern 1, 6, 9, 10, 18, 23 und 27 der Spanischen Verfassung erlassen.

Dritte Schlussbestimmung. Ermächtigung der Regierung.

Die Regierung wird im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

  1. die für die Entwicklung und Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen;
  2. innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten einen Gesetzentwurf zur Einführung einer neuen besonderen Verbrauchsteuer auf Cannabisprodukte gemäß Titel XIII dieses Gesetzes vorlegen.

Vierte Schlussbestimmung. Haushaltsänderungen.

Die Regierung nimmt die für die Durchführung und Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsänderungen vor.

Fünfte Schlussbestimmung. Durchführungsvorschriften.

Die für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen müssen am selben Tag in Kraft treten wie das Gesetz in seiner Gesamtheit.

Sechste Schlussbestimmung. Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf seine Veröffentlichung folgenden Jahres in Kraft, mit Ausnahme von Titel I, Titel II, Titel III, der Artikel 19, 21 und 23 von Titel IV, von Titel V, der Vorschriften von Kapitel I des Titels VI, der Ersten und Dritten Zusatzbestimmung, der Nummer 1 der Vierten Zusatzbestimmung sowie der Dritten, Vierten und Fünften Schlussbestimmung, die mit seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

 

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