Das Gesundheitsministerium veröffentlicht den Entwurf des Königlichen Dekrets über medizinisches Cannabis
Die Spanische Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte hat heute den Entwurf des Königlichen Dekrets veröffentlicht, das die Bedingungen für die Herstellung und Abgabe standardisierter magistraler Zubereitungen auf Cannabisbasis festlegt. Der Text befindet sich derzeit im Anhörungs- und öffentlichen Informationsverfahren.
Dieses Königliche Dekret wurde mit großer Spannung erwartet, seit in der vorangegangenen Legislaturperiode im Gesundheitsausschuss ein eigener Unterausschuss für medizinisches Cannabis eingerichtet worden war. Dieser Unterausschuss legte einen Abschlussbericht vor, zu dem anschließend Stellungnahmen eingereicht werden konnten. Sechs Monate nach Ablauf dieser Frist hat die Agentur nun endlich das Königliche Dekret veröffentlicht und dabei erläutert, warum sie die Schlussfolgerungen des Berichts im Lichte der Beiträge von Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen übernimmt oder nicht. Parallel zum Königlichen Dekret hat die Agentur ein Protokoll mit den Regeln veröffentlicht, die bei der Beantragung der Registrierung standardisierter Cannabiszubereitungen bei der AEMPS auf Grundlage des heute veröffentlichten Königlichen Dekrets zu beachten sind. Aktualisierung: Das endgültige Königliche Dekret über medizinisches Cannabis wurde im Oktober 2025 verabschiedet.
Inhalt des Dekrets des Gesundheitsministeriums über medizinisches Cannabis
Das Königliche Dekret regelt die Bedingungen für die Herstellung und Abgabe standardisierter magistraler Zubereitungen auf Cannabisbasis in Spanien und schafft einen klaren Rechtsrahmen für die medizinische Verwendung von Cannabis. Der Text fügt sich in die spanische Gesetzgebung ein und steht im Einklang mit den internationalen Suchtstoffkontrollabkommen, denen Spanien beigetreten ist, etwa dem Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961. Das bedeutet, dass Cannabis ausschließlich zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken hergestellt, vertrieben und verwendet werden darf.
Cannabis enthält mehrere Verbindungen, insbesondere Tetrahydrocannabinol (THC), den wichtigsten psychoaktiven Bestandteil, und Cannabidiol (CBD), dem keine psychotrope Wirkung zugeschrieben wird. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand sind die am besten belegten therapeutischen Indikationen von Cannabis die Spastik bei Multipler Sklerose, schwere Formen therapierefraktärer Epilepsie, chemotherapiebedingte Übelkeit und Erbrechen sowie chronische Schmerzen, die auf andere Behandlungen nicht ansprechen. Für die ersten drei Indikationen gibt es in Spanien zugelassene Arzneimittel mit THC und/oder CBD, nicht jedoch für chronische Schmerzen.
Das Königliche Dekret geht auf die Empfehlung des im Mai 2021 eingesetzten Unterausschusses des Abgeordnetenhauses (Congreso de los Diputados) zur Prüfung einer Regulierung von medizinischem Cannabis zurück. Der Unterausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Anwendung von Zubereitungen auf Cannabisbasis für bestimmte Patienten von Nutzen sein kann, wenn die verfügbaren Behandlungen nicht wirksam sind. Das Dekret schafft einen rechtlichen Rahmen für die Verfügbarkeit dieser Zubereitungen und gewährleistet eine standardisierte und kontrollierte Zusammensetzung, die für ihre Dosierung und Stabilität unerlässlich ist.
Die standardisierten magistralen Zubereitungen werden in das Nationale Formularium (Formulario Nacional) aufgenommen, was eine einheitliche Herstellung, Abgabe und Anwendung gewährleistet. Die Zubereitungen werden somit aus Inhaltsstoffen kontrollierter Qualität unter der Aufsicht von Apothekern der Krankenhausapotheken hergestellt. Die Aufnahme in das Nationale Formularium setzt eine genaue Festlegung ihrer Zusammensetzung voraus, was eine sichere und wirksame Anwendung fördert, wenn andere Therapien versagt haben.
Das Dekret schafft außerdem ein Register für standardisierte Cannabiszubereitungen bei der Spanischen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte (AEMPS), mit dem die Rückverfolgbarkeit dieser Produkte kontrolliert und ihre Qualität sichergestellt werden kann. Um eine Zubereitung in dieses Register eintragen zu lassen, müssen die pharmazeutischen Labore eine ausführliche Dokumentation vorlegen und die in der Europäischen Union geltenden Herstellungs- und Vertriebsstandards einhalten.
Anwendungsbereich des Königlichen Dekrets über medizinisches Cannabis
Der Anwendungsbereich des Dekrets beschränkt sich auf standardisierte magistrale Cannabiszubereitungen mit definierter Zusammensetzung an THC und/oder CBD; industriell hergestellte Arzneimittel und synthetische Cannabinoide sind ausgenommen. Zubereitungen mit einem THC-Gehalt von 0,2 Gewichtsprozent oder mehr gelten zudem als psychotrop und unterliegen gemäß den spezifischen Vorschriften über psychotrope Stoffe in Spanien strengeren Kontrollen.
Artikel 3 des Dekrets bestimmt, dass Cannabis unabhängig von seinem Cannabinoidgehalt ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes 17/1967 und des Einheits-Übereinkommens von 1961 ist und den dort vorgesehenen Beschränkungen und Kontrollmaßnahmen unterliegt. Die zur Herstellung dieser Zubereitungen befugten Labore müssen die Gute Herstellungspraxis der Europäischen Union einhalten und die Qualität der Inhaltsstoffe gewährleisten. Die Lieferkette muss regelmäßig auditiert werden, um sicherzustellen, dass die Ausgangsstoffe aus legalen Quellen stammen und den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Labore dürfen diese Zubereitungen nur an Krankenhausapotheken liefern oder exportieren und müssen die entsprechende Genehmigung einholen, wenn die Zubereitung THC in einer als psychotrop geltenden Konzentration enthält.
Artikel 4 sieht vor, dass die Monographie des Nationalen Formulariums die Anwendungsbedingungen und therapeutischen Indikationen dieser magistralen Zubereitungen festlegt. Die AEMPS wird diese Monographie veröffentlichen, die die geltenden Anforderungen an Herstellung und Qualitätskontrolle enthalten wird. Für die Herstellung müssen die Krankenhausapotheken über die erforderlichen Mittel verfügen und die Gute Herstellungspraxis für Zubereitungen einhalten.
Die Verschreibung standardisierter Cannabiszubereitungen
Das Dekret behält die Verschreibung dieser Zubereitungen Fachärzten vor, die Patienten mit den in der Monographie des Nationalen Formulariums aufgeführten Indikationen behandeln, wenn die verfügbaren Arzneimittel die Symptome nicht ausreichend kontrollieren. Die Verschreibung ist in der Krankenakte des Patienten zu begründen; der verschreibende Arzt hat den therapeutischen Nutzen und die Sicherheit der Behandlung regelmäßig zu beurteilen und sie zu beenden, wenn der Nutzen unzureichend oder das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist.
Die Herstellung dieser magistralen Rezepturen ist den Krankenhausapotheken vorbehalten, die die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Zubereitungen mit hoher THC-Konzentration sind nach den Vorschriften über die Kontrolle psychotroper Stoffe zu handhaben. Die Abgabe an die Patienten erfolgt ausschließlich über diese Apotheken, mit einer umfassenden pharmakotherapeutischen Begleitung in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Team.
Artikel 6 regelt die Eintragung standardisierter Cannabiszubereitungen in ein eigenes, von der AEMPS geführtes Register. Für die Eintragung müssen die Labore die entsprechende Dokumentation vorlegen und sämtliche geltenden Vorschriften einhalten. Die Agentur hat sechs Monate Zeit, über die Eintragungsanträge zu entscheiden; bleibt eine Antwort aus, gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abgabe der Cannabiszubereitungen
Die Abgabe erfolgt ausschließlich an stationäre oder ambulante Patienten, die einer pharmazeutischen Betreuung bedürfen, um eine strenge Kontrolle der Anwendung dieser Zubereitungen sicherzustellen. Die Regelung sieht außerdem ein Pharmakovigilanzsystem vor: Angehörige der Gesundheitsberufe müssen jeden Verdacht auf unerwünschte Wirkungen den zuständigen regionalen Zentren melden.
Registrierung einer standardisierten Cannabiszubereitung bei der Spanischen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte
Wie werden standardisierte Cannabiszubereitungen registriert?
Die Angaben, die der Spanischen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Registrierung standardisierter Cannabiszubereitungen zu übermitteln sind, müssen mit Daten und Unterlagen versehen sein, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
Bei der Zusammenstellung des Registrierungsantrags müssen die Antragsteller außerdem die einschlägigen allgemeinen Kapitel und Monographien des Europäischen Arzneibuchs sowie die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur veröffentlichten spezifischen Leitlinien für pflanzliche Stoffe und Zubereitungen berücksichtigen. Im Sinne dieses Anhangs gilt der Begriff „Extrakt“ als gleichbedeutend mit dem Begriff „herbal drug extracts“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs.
1. Modul 1: Administrative Angaben
- Name und Anschrift des Antragstellers, Name und Anschrift der Lieferanten des pflanzlichen Stoffes sowie Name und Anschrift der Hersteller und der Standorte, an denen die verschiedenen Herstellungsschritte des bzw. der standardisierten Extrakte und der standardisierten Cannabiszubereitung sowie deren Kontrolle durchgeführt werden.
1.1 Das Registrierungsformular umfasst:
- Die Identifizierung der standardisierten Cannabiszubereitung durch ihren Namen, den Namen des pflanzlichen Stoffes (gemäß dem Europäischen Arzneibuch) und die Definition des bzw. der Extrakte (einschließlich Aggregatzustand und Extraktionsmittel; bei standardisierten Extrakten sind der THC- und/oder CBD-Gehalt sowie etwaige Hilfsstoffe anzugeben; ebenso ist die entsprechende Menge der nativen pflanzlichen Zubereitung anzugeben, gegebenenfalls als Spanne).
1.2 Ergänzende Unterlagen
Dem Antrag ist die Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis des bzw. der Hersteller der standardisierten Cannabiszubereitung beizufügen. Ebenfalls beizufügen ist das letzte Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis (GMP) oder ein sonstiger Nachweis der GMP-Konformität (Referenznummer in der EudraGMDP-Datenbank).
1.3 Vorgeschlagene Kennzeichnung
Vorzulegen ist der Text der vorgeschlagenen Kennzeichnung für die Primärverpackung, die an die Krankenhausapotheken geliefert wird.
Die Kennzeichnung dieser Verpackung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Den Namen der standardisierten Cannabiszubereitung sowie den Namen des pflanzlichen Stoffes (gemäß dem Europäischen Arzneibuch) und die Definition des bzw. der Extrakte (einschließlich Aggregatzustand und Extraktionsmittel; bei standardisierten Extrakten sind der THC- und/oder CBD-Gehalt sowie etwaige Hilfsstoffe anzugeben; ebenso ist die entsprechende Menge der nativen pflanzlichen Zubereitung anzugeben, gegebenenfalls als Spanne).
- Das Verfallsdatum.
- Die Lagerungsbedingungen.
2. Modul 2: Chemische und pharmazeutische Angaben
2.1 Standardisierter Cannabisextrakt
2.1.1 Allgemeine Angaben
- Pflanzlicher Stoff: Er muss der Monographie des Europäischen Arzneibuchs Cannabis flos (3028) entsprechen. Der Chemotyp ist anzugeben.
- Extrakt: Die Bezeichnung des Extrakts umfasst den binären wissenschaftlichen Namen der Pflanze (Cannabis sativa L.), ihren Chemotyp, die verwendeten Pflanzenteile, die Definition des Extrakts, das Verhältnis zwischen pflanzlichem Stoff und Extrakt sowie das bzw. die Extraktionsmittel. Anzugeben sind die physikalische Form und der Gehalt an Bestandteilen mit bekannter therapeutischer Wirkung (THC und CBD) sowie an sonstigen Bestandteilen. Gegebenenfalls sind die verwendeten Hilfsstoffe zu benennen.
2.1.2 Herstellung
- Pflanzlicher Stoff: Anzugeben sind Name, Anschrift und Verantwortungsbereich jedes Lieferanten, einschließlich der Subunternehmer, sowie jeder für die Erzeugung/Ernte und die Kontrolle des pflanzlichen Stoffes vorgesehene Standort bzw. jede vorgesehene Anlage. Es ist zu bestätigen, dass der pflanzliche Stoff die Gute Praxis für die Sammlung und den Anbau von Ausgangsstoffen pflanzlichen Ursprungs einhält.
- Extrakt: Anzugeben sind Name, Anschrift und Verantwortungsbereich jedes Herstellers, einschließlich der Subunternehmer, sowie jeder für die Herstellung und Kontrolle des Extrakts vorgesehene Herstellungsstandort bzw. jede vorgesehene Anlage.
- Pflanzlicher Stoff: Für jeden Erzeuger sind Angaben vorzulegen, die eine angemessene Beschreibung von Anbau und Ernte der Pflanzen ermöglichen, einschließlich ihrer geografischen Herkunft, der Anbaubedingungen, der Behandlungen vor und nach der Ernte, der Trocknungs- und Lagerungsbedingungen sowie der Chargengröße.
- Extrakt: Vorzulegen ist eine ausführliche Beschreibung jedes Schrittes des Herstellungsverfahrens mit einem Fließdiagramm. Anzugeben ist, wie der Extrakt auf den deklarierten THC-/CBD-Gehalt standardisiert wird und, falls hierfür Hilfsstoffe verwendet werden, welche Menge zugesetzt werden darf. Die Chargengröße ist anzugeben.
- Pflanzlicher Stoff: Entfällt.
- Extrakt: Vorzulegen ist eine Liste aller zur Herstellung des Extrakts verwendeten Stoffe (pflanzlicher Stoff, Lösungsmittel und Reagenzien sowie etwaige Hilfsstoffe) unter Angabe des Verfahrensschrittes, in dem der jeweilige Stoff verwendet wird. Ferner sind Angaben zur Qualität und Kontrolle dieser Stoffe vorzulegen, die den Anforderungen der einschlägigen Monographien des Europäischen Arzneibuchs entsprechen müssen.
- Pflanzlicher Stoff: Entfällt.
- Extrakt: Vorzulegen sind Angaben zu den kritischen Schritten. Gegebenenfalls sind Angaben zur Qualität und Kontrolle der Zwischenprodukte des Verfahrens vorzulegen.
Pflanzlicher Stoff: Entfällt.
Extrakt: Vorzulegen sind die Validierungsdaten des Herstellungsverfahrens.
Vorzulegen ist eine kurze Zusammenfassung.
2.1.3 Charakterisierung
- Pflanzlicher Stoff: Vorzulegen sind Angaben zur botanischen, makroskopischen, mikroskopischen und phytochemischen Charakterisierung.
- Extrakt: Vorzulegen sind Angaben zur phytochemischen und physikalisch-chemischen Charakterisierung.
- Pflanzlicher Stoff: Mögliche Kontaminanten/Verunreinigungen aus dem Anbau des pflanzlichen Stoffes und den Behandlungen nach der Ernte (Rückstände von Pestiziden und Begasungsmitteln, toxische Metalle, Aflatoxine usw.) sind anzugeben und ihre Herkunft ist zu beschreiben.
- Extrakt: Mögliche Kontaminanten/Verunreinigungen des Extrakts sind anzugeben und ihre Herkunft ist zu beschreiben.
2.1.4 Kontrolle des Wirkstoffs
- Pflanzlicher Stoff: Vorzulegen sind ausführliche Angaben zu den Spezifikationen für die Kontrolle des pflanzlichen Stoffes, der der Monographie des Europäischen Arzneibuchs Cannabis flos (3028) sowie der einschlägigen allgemeinen Monographie (Herbal drugs, 1433) entsprechen muss.
- Extrakt: Vorzulegen sind ausführliche Angaben zu den Spezifikationen für die Kontrolle des Extrakts. Diese Spezifikationen werden nach den einschlägigen europäischen Leitlinien oder, sofern vorhanden, nach der spezifischen Monographie des Europäischen Arzneibuchs festgelegt.
Die für die Kontrolle des pflanzlichen Stoffes wie auch des Extrakts verwendeten Analyseverfahren sind so ausführlich zu beschreiben, dass sie bei Prüfungen auf Verlangen der zuständigen Behörde reproduziert werden können. Bei Prüfverfahren, die im Europäischen Arzneibuch enthalten sind, kann diese Beschreibung durch einen Verweis auf die entsprechende(n) Monographie(n) und das bzw. die entsprechende(n) allgemeine(n) Kapitel ersetzt werden.
Vorzulegen sind gegebenenfalls die Validierungsergebnisse der Analyseverfahren, die für die Kontrolle des pflanzlichen Stoffes und des Extrakts verwendet werden.
Vorzulegen sind die Analyseergebnisse repräsentativer Chargen sowohl des pflanzlichen Stoffes als auch des Extrakts.
Zu begründen sind gegebenenfalls die Spezifikationen des pflanzlichen Stoffes sowie die des Extrakts.
Die für die Kontrolle des pflanzlichen Stoffes und des Extrakts verwendeten Referenzstandards und Referenzmaterialien sind zu identifizieren und ausführlich zu beschreiben. Soweit verfügbar, sind die Referenzstandards des Europäischen Arzneibuchs zu verwenden.
Vorzulegen sind sowohl für den pflanzlichen Stoff als auch für den Extrakt die Beschreibung des Behältnisses und des Verschlusssystems sowie deren Spezifikationen. Sie müssen den europäischen Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder den einschlägigen allgemeinen Kapiteln des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
2.1.5 Stabilität
Vorzulegen sind Angaben zu den durchgeführten Stabilitätsstudien und deren Ergebnissen (Retest-Periode oder Haltbarkeitsdauer und Lagerungsbedingungen). Liegen solche Studien nicht vor und wurde daher für den pflanzlichen Stoff und/oder den Extrakt weder eine Retest-Periode noch eine Haltbarkeitsdauer festgelegt, müssen diese unmittelbar vor ihrer Verwendung den Spezifikationen entsprechen.
2.2 Standardisierte Cannabiszubereitung
Enthält die standardisierte Cannabiszubereitung mehrere standardisierte Extrakte, sind die vorstehenden Angaben für jeden von ihnen vorzulegen.
2.2.1 Beschreibung und Zusammensetzung der Mischung standardisierter Extrakte und/oder ihrer Verdünnungen
Die vollständige Zusammensetzung der Zubereitung ist darzulegen, einschließlich aller verwendeten standardisierten Extrakte und Verdünnungen.
2.2.2 Herstellung der Mischung standardisierter Extrakte und/oder ihrer Verdünnungen
- Am Verfahren beteiligte Hersteller: Vorzulegen sind Angaben zu allen am Verfahren beteiligten Herstellern.
- Chargenformel: Vorzulegen ist die ausführliche Chargenformel für die vorgeschlagene Chargengröße.
- Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Inprozesskontrollen: Das Herstellungsverfahren und die währenddessen durchgeführten Kontrollen sind ausführlich zu beschreiben.
2.2.3 Kontrolle der Hilfsstoffe
Soweit erforderlich, sind Angaben zur Qualität und Kontrolle der Hilfsstoffe vorzulegen.
2.2.4 Kontrolle der Mischung standardisierter Extrakte und/oder ihrer Verdünnungen
Umfasst das Herstellungsverfahren der standardisierten Cannabiszubereitung das Mischen verschiedener standardisierter Extrakte und/oder ihrer Verdünnungen, sind zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:
Vorzulegen sind ausführliche Angaben zu den für ihre Kontrolle verwendeten Spezifikationen.
Die für die Kontrolle verwendeten Analyseverfahren sind so ausführlich zu beschreiben, dass sie bei Prüfungen auf Verlangen der zuständigen Behörde reproduziert werden können. Bei Prüfverfahren, die im Europäischen Arzneibuch enthalten sind, kann diese Beschreibung durch einen Verweis auf die entsprechende(n) Monographie(n) und das bzw. die entsprechende(n) allgemeine(n) Kapitel ersetzt werden.
Vorzulegen sind die Validierungsergebnisse der für ihre Kontrolle verwendeten Analyseverfahren.
Vorzulegen sind die Analyseergebnisse repräsentativer Chargen.
Die vorgeschlagenen Spezifikationen sind zu begründen.
2.2.5 Referenzstandards oder Referenzmaterialien
Die für ihre Kontrolle verwendeten Referenzstandards und Referenzmaterialien sind zu identifizieren und ausführlich zu beschreiben, sofern sie sich von denen unterscheiden, die für die Kontrolle des Extrakts verwendet werden.
2.2.6 Verpackungsmaterial
Vorzulegen sind die Beschreibung des Behältnisses und des Verschlusssystems sowie deren Spezifikationen. Sie müssen den europäischen Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder den einschlägigen allgemeinen Kapiteln des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
2.2.7 Stabilität
Aufzunehmen sind Angaben zu den durchgeführten Studien und deren Ergebnissen (Haltbarkeitsdauer und Lagerungsbedingungen).
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