Verbot von HHC in Spanien

Mitteilung nach der Veröffentlichung des Verbots von Hexahydrocannabinol (HHC) und anderen Cannabinoiden in Spanien

Nach mehreren Wochen des Wartens wurde heute im spanischen Amtsblatt (BOE) die Verordnung (Orden) SND/380/2025 vom 14. April veröffentlicht, mit der Anhang 1 des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 2829/1977 vom 6. Oktober aktualisiert wird, das die psychotropen Arzneistoffe und -zubereitungen sowie die Kontrolle und Überwachung ihrer Herstellung, ihres Vertriebs, ihrer Verschreibung und ihrer Abgabe regelt.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Substanzen in das spanische Recht übernommen, die kürzlich von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen in Anwendung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 unter internationale Kontrolle gestellt wurden.

Unter den betroffenen Substanzen ist insbesondere die Aufnahme von Hexahydrocannabinol (HHC) sowie mehrerer seiner Derivate und Strukturanaloga in Liste II von Anhang 1 hervorzuheben, was ihre amtliche Kontrolle in Spanien sowie die Anwendung der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und Sanktionsregelungen zur Folge hat.

In Liste II aufgenommene Substanzen mit Bezug zu Cannabis:

  • Hexahydrocannabinol (HHC)
  • Hexahydrocannabinolacetat (HHC-O)
  • Hexahydrocannabiphorol (HHCP)
  • Hexahydrocannabiphorolacetat (HHCP-O)
  • Delta-8-Tetrahydrocannabiphorol (Delta-8-THCP; JWH 091)
  • Tetrahydrocannabiphorol (Delta-9-THCP; THCP)
  • Tetrahydrocannabiphorolacetat (THCP-O)
  • Tetrahydrocannabinolacetat (THC-O)
  • Delta-8-Tetrahydrocannabinol-C8 (Delta-8-THC-C8)
  • Delta-9-Tetrahydrocannabinol-C8 (Delta-9-THC-C8)
  • Hydrocannabidiol (H4-CBD)
  • Tetrahydrocannabinolsäure (THCA)

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 149.1.16 der spanischen Verfassung, der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Gesetzgebung über pharmazeutische Produkte zuweist.

Die Aufnahme dieser Substanzen bedeutet, dass Hersteller, Importeure, Exporteure, Händler oder abgebende Stellen ihre Tätigkeit an die Regelung des Königlichen Dekrets 2829/1977 und der Verordnung vom 14. Januar 1981 anpassen müssen, mit allen sich daraus ergebenden Pflichten und Kontrollen, UND IHREN VERTRIEB UND/ODER IHRE VERMARKTUNG UNVERZÜGLICH EINSTELLEN MÜSSEN.

Diese Verordnung tritt morgen, am 23. April 2025, in Kraft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im BOE.

Wir stehen allen unseren Mandanten und den betroffenen Unternehmen über unsere üblichen Kanäle sowie unter den Nummern +34 600 571 772 und +34 628 045 344 zur Verfügung.

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